Online-Shop-Betreiber erhalten Massenabmahnungen

"Order Online USA" mahnt zur Zeit im großen Stil Online-Händler ab. Grund ist eine angeblich wettbewerbswidrige Umsetzung der Button-Lösung. Das Unternehmen verschickt Unterlassungserklärungen. Anwälte raten zur Vorsicht.

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Von
  • Robert Höwelkröger

Derzeit kursiert eine wahre Abmahnwelle im Internet. Die "Order Online USA, Inc.", vertreten durch die Rechtsanwälte Bode & Partner, versendet massenhaft Abmahnungen an Online-Shop-Betreiber. Grund ist eine angebliche falsche Umsetzung der sogenannten Button-Lösung. Diese sieht unter anderem vor, das kostenpflichtige Bestellungen über eine Schaltfläche nur noch dann zulässig sind, wenn dieser Button mit einer eindeutigen Kennzeichnung wie "zahlungspflichtig bestellen" oder "kaufen" gekennzeichnet ist. Viele Onlineshop-Betreiber haben dies aber bei ihren Verkaufsplattformen noch nicht umgesetzt. Die Abmahnungen, die textbausteinartig geschrieben sind, richten sich an Shopbetreiber, die anstatt der vorgeschriebenen Lösung den Begriff "Bestellen" auf ihrem Button verwenden.

Wie Rechtsanwalt Richard von der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen aus Rostock berichtet, gehen täglich fünf bis sechs Beschwerden über solche Abmahnungen in seiner Kanzlei ein. Der Rechtsanwalt hält die im Auftrag der Order Online USA, Inc. ausgesprochenen Abmahnungen für rechtsmissbräuchlich und rät dringend davon ab, die geforderte Gebühr ohne rechtliche Beratung zu zahlen.

Laut der Anwaltskanzlei Weiß & Partner werden die Abgemahnten zudem aufgefordert, eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an die Kanzlei Bode & Partner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzusenden. „Wir weisen darauf hin, dass 'Order Online USA' kein Recht zusteht, genau die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung zurück zu erhalten. Vielmehr steht es dem Empfänger der Abmahnung frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu formulieren“, heißt es bei Weiß & Partner weiter. Zudem rät die Kanzlei allen abgemahnten Shopbetreibern, auf keinen Fall die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da diese nach Auffassung der Rechtsanwälte deutlich zu weit gefasst sei.

Zudem fordere die amerikanische Firma entstandene Rechtsanwaltskosten ein und gewährt "großzügig“ einen Schnellzahler-Rabatt. Weiß & Partner bezweifeln auf ihrer Internetseite, ob "Order Online USA" tatsächlich Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen. Auch hier ist von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten die Rede.

Als Basis für die Abmahnung gilt ein sogenanntes Wettbewerbsverhältnis, also etwa das Angebot von gleichen oder ähnlichen Waren. Solch ein Wettbewerbsverhältnis sieht die Order Online USA, Inc. zu nahezu allen Branchen gegeben und begründet dies mit dem Betrieb eigener Shopping-Portale wie beispielsweise usaproductsshop.com, restpostenverzeichnis.info, shopnavigation.com und tv24store.com.

Nach Ansicht von "Order Online USA“ die laut Handelsregister USA Ende Januar 2013 angemeldet wurden, soll der abgemahnte Shopbetreiber zudem die ihm nach § 312g Abs. 2 BGB iVm. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4,1. EGBGB obliegenden Informationspflichten verletzen. Der Empfänger der Ware sei demnach verpflichtet, seinen Kunden die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware vor Abgabe der Vertragserklärung deutlich zu machen.

Wie die Kanzlei Weiß & Partner mitteilt, fordert Order Online USA Inc. über die Kanzlei Bode & Partner, es zukünftig zu unterlassen,die Merkmale nicht genauer zu erklären und den Button "Bestellen“ zu nutzen. (§ 312g Abs. 3 BGB). Wie Anwalt Richard erklärt, ist die fehlende Umsetzung der Button-Lösung tatsächlich wettbewerbswidrig, wird aber noch um die "wesentliche Merkmale" ergänzt. Diese seien frei erfunden und rechtlich bedenklich. „Uns ist aus der Beratungspraxis vollkommen klar, dass die Button-Lösung durch viele noch nicht umgesetzt worden ist. Die Massenabmahnung ist somit als eher kostenloser Hinweis zu verstehen“, schreibt der Rechtsanwalt. (roh)