Bundespatentgericht hebt UMTS-Patent von Samsung auf

Samsung hatte unter anderem in Mannheim gegen Apple wegen Verletzung eines UMTS-Patents geklagt. Das Bundespatentgericht erklärte das Schutzrecht nun für nichtig.

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Von
  • Christian Kirsch

Mit seinem Patent EP1005726 hat Samsung bislang in Europa wenig Glück. Das 2003 erteilte Schutzrecht beschreibt einen "Turboenkoder/Dekoder und von der Servicequalität (QoS) abhängiges Rahmenverfahren". Das südkoreanische Unternehmen war bereits im März 2013 in Großbritannien mit einer Klage gegen Apple wegen Verletzung dieses Patents gescheitert, da der dortige Richter es für ungültig hielt. Nun hat es das Bundespatentgericht für nichtig erklärt.

Samsung hatte in Deutschland vor dem Landgericht Mannheim gegen Apple wegen dieses Patents geklagt. Im Januar 2012 entschied das Gericht, der iPhone-Hersteller habe es nicht verletzt. Dagegen geht Samsung inzwischen beim Oberlandesgericht Karlsruhe vor. Dabei geht es jedoch nur noch um mögliche Lizenzzahlungen Apples. Auf die Durchsetzung von Verkaufsverboten wegen der Verletzung standardrelevanter Patente hat Samsung in der EU vorerst verzichtet. Damit will es der EU-Kommission in einem Wettbewerbsverfahren entgegenkommen.

In Deutschland gilt ein zweigleisiges Patentrecht: Über die Verletzung von Schutzrechten entscheiden die Landgerichte und deren höhere Instanzen, während das Bundespatentgericht über die Gültigkeit von Patenten befindet. Falls Samsung gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts Berufung beim Bundesgerichtshof einlegt, dürfte deshalb das OLG Karlsruhe den Prozess bis zu dessen endgültiger Entscheidung unterbrechen.

Im ersten großen US-Patentprozess gegen Apple hatte Samsung kurz vor Beginn des Geschworenenverfahrens die amerikanische Variante (US 6,928,604) von EP1005726 aus der Klage zurückgezogen. (ck)