StudiVZ will Markenansprüche mit Abmahnungen durchsetzen

Die Holtzbrinck-Tochter mahnt andere Netzwerke mit "VZ" im Namen ab und erhebt Markenansprüche. Betroffene zweifeln an der rechtlichen Grundlage dafür.

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Von
  • Felix Longolius

Die Holtzbrinck-Tochter StudiVZ hat verschiedene Betreiber von Webseiten, deren Domainname ein "VZ" enthält, in den vergangenen Wochen abmahnen lassen. Mit der Verwendung des "VZ" verstoßen die Angebote nach Ansicht des Community-Betreibers gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht. Die Angebote FussballerVZ, PokerVZ, ErstiVZ, Abitur-VZ und FickenVZ wurden daraufhin von den Betreibern vom Netz genommen oder unter neuem Namen auf andere Domains verschoben. Einige der Betreiber ließen sich dabei offenbar von den geforderten Anwaltskosten abschrecken, die bei einem angesetzten Streitwert von 150.000 bis 275.000 Euro bei über 2000 Euro anfangen.

Ein Sprecher von StudiVZ wollte die Vorgänge im Einzelnen nicht kommentieren. Das Unternehmen werde sich gegen Markenrechtsverletzungen wehren, erklärte er. Zur Berechnung des Streitwert machte das Unternehmen ebenfalls keine Angaben. Grundsätzlich werde aber versucht, außergerichtliche Einigungen zu finden. Doch stehen auch dann die Anwaltskosten im Raum. Dabei ließ StudiVZ nach einigem Medienrummel zumindest in einem Fall mit sich reden. Der Betreiber der Münsteraner Studienanfängerseite ErstiVZ hat sich mit den Berlinern geeinigt und verzichtet auf eine geplante Spendenaktion.

Andere Domaininhaber haben die der Abmahnung angehängte Unterlassungserklärung bislang nicht abgegeben. Beim Landgericht Köln erwirkten die StudiVZ-Anwälte daraufhin einstweilige Verfügungen gegen mindestens drei Anbieter. Einer der Beschlüsse des Gerichts erging gegen die Inhaber der Domain BewerberVZ, unter der ein Portal für Bewerberprofile zu finden ist. BewerberVZ will sich nun gegen den richterlichen Beschluss wehren und eine Aussetzung der Verfügung erreichen.

Von Seiten des BewerberVZ will man die Argumentation von StudiVZ nicht gelten lassen, nach der die Kennzeichenfolge "Interessengruppe plus VZ" schützbar sei. Darüber hinaus hegt der Anbieter Zweifel, dass "VZ" als Kurzform von "Verzeichnis" im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen werden könne. BewerberVZ will nun in die Gegenoffensive gehen und die Löschung der DPMA-Registereintragungen für SchülerVZ und AlumniVZ erwirken. (flo)