Filesharing-Nutzerin zweifelt Beweise von Abmahnkanzlei an

Die Beweiskraft der von der Logfirma Media Protector gesammelten Daten wird möglicherweise bald von einem Gericht überprüft.

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Von
  • Peter Mühlbauer

Eine Filesharing-Nutzerin, die trotz Verwendung eines nicht zum Upload geeigneten modifizierten eMule-Clients abgemahnt wurde, will nun mittels einer negativen Feststellungsklage überprüfen lassen, wie beweiskräftig die von der Logfirma Media Protector gesammelten Daten wirklich sind. Die Beschuldigte hatte Ende Januar ein Schreiben einer Staatsanwaltschaft erhalten, in dem sie über die Einstellung eines Verfahrens informiert wurde. Daraus erfuhr sie auch, dass das Anbieten eines ihr unbekannten Films im ed2k-Netzwerk und die Verbreitung von Pornografie vorgeworfen wurde. Als angeblicher Tatzeitpunkt war der Oktober 2007 angegeben.

Da die Beschuldigte nach eigener Darstellung aufgrund der Verwendung eines modifizierten eMule-Clients ("0-Upload-Mod") nie eine Datei angeboten hatte, entschied sie sich dazu, keine präventive Unterlassungserklärung gegenüber der Rechteinhaberfirma abzugeben. Der von ihr benutzte eMule-Client ermöglicht es ihren Angaben zufolge nicht nur, den ausgehenden Traffic zu sperren, sondern völlig ohne Dateifreigabe Dateien zu laden. So wurden weder fertige Downloads noch die unfertigen freigegeben. Aus diesem Grund gab es von ihrem Rechner aus außer dem Overhead nicht nur keinen Upload, sondern es erfolgten auch keine Clientanfragen. Da sie ihre eMule-Statistik nie bereinigt hatte und der zuletzt benutzte Client eine Laufzeit von 924 Tagen beschrieb, in der nie eine Datei freigegeben wurde und der Gesamtupload 0 Byte beträgt, wollte sie abwarten, welche Beweise die Gegenseite anführen würde.

Tatsächlich erreichte sie daraufhin eine Abmahnung, in der gefordert wurde, dass sie aufgrund eines durch das angebliche Verteilen einer Datei behaupteten Schadens von 10.000 Euro 700 Euro an eine durch Abmahnfälle bekannte Rechtsanwaltskanzlei zahlen sollte. In dem Abmahnschreiben hieß es wörtlich: "Die obigen Daten wurden mittels einer speziell entwickelten Antipiracy-Technologie der Firma Media Protector festgestellt und dokumentiert. Diese Software liefert, wie durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten EDV-Sachverständigen bestätigt, ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Beweise".

Nachdem die Anschlussinhaberin durch ihren Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, in der sie sich dazu verpflichtete, die ihr unbekannte Datei nicht im Internet anzubieten, folgte eine zweite Abmahnung der selben Kanzlei, allerdings im Auftrag eines anderen Rechteinhabers und für eine andere Datei. Verschickt wurde sie nicht an den Rechtsanwalt, der sie vertrat, sondern an sie direkt.

Die Abgemahnte ließ darauf hin ein Gutachten anfertigen. Von einem anderen Abmahnopfer bekam sie Einblick in die Daten, welche die Logfirma Media Protector für die Kanzlei sammelt. Diese belegen ihrer Auskunft nach "nicht einmal ansatzweise einen Upload". Auf dieser Liste, die auch Telepolis vorliegt, sind lediglich eine Reihe von IP- und Portnummern mit Datum, Uhrzeit, Dateiname und Hash aufgeführt. Mengenangaben fehlen darin vollständig.

Aus diesen Gründen entschied sich die Abgemahnte, in die Offensive zu gehen und beauftragte ihrerseits ihren Rechtsanwalt damit, die Abmahner aufzufordern, die Anschuldigungen und die damit verbundenen Forderungen zu widerrufen. Für den Fall, dass sie darauf nicht reagieren oder die Forderung zurückweisen, kündigte sie eine negative Feststellungsklage an.

Siehe dazu auch:

(pem)