BGH zum Einbetten von Youtube-Videos: Zulässig, aber...

Der Bundesgerichtshof legt dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Zulässigkeit des Einbettens urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet vor. Das Urheberrecht sieht das Gericht aber grundsätzlich nicht verletzt.

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Der Bundesgerichtshof legt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einbettens geschützter Inhalte im Internet dem Europäischen Gerichtshof vor. Das hat das Gericht am heutigen Donnerstag bekanntgegeben. Laut der Mitteilung hält der BGH die bloße Verknüpfung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts über das Einbetten ("Framing") für zulässig, weil der Urheber selbst darüber entscheidet, ob der Inhalt zugänglich bleibt. Trotzdem könne das Einbetten ein europarechtliches Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Darüber müsse deswegen in Luxemburg entschieden werden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern auf seiner Homepage einen Film einer Konkurrentin eingebunden. Die hatte daraufhin geklagt und dabei angegeben, das Video hätte ohne ihre Zustimmung auf Youtube gestanden. Durch das Einbetten bei der Konkurrenz sei ihr Urheberrecht verletzt worden. Vor dem Landgericht München hatte die Klägerin Recht bekommen und die Beklagten waren zur Zahlung von jeweils 1000 Euro Schadensersatz verurteilt worden. Im Berufungsverfahren hingegen hatte das Oberlandesgericht München den Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

In einem ähnlichen Fall war dem Rechtsanwalt Markus Kompa im Sommer 2012 vom Landgericht Hamburg untersagt worden, ein bestimmtes Youtube-Video in sein Blog einzubinden. In dem Fall ging es jedoch nicht um eine Urheberrechtsverletzung sondern eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.Um dieses Urteil anfechten zu können, hatte er erfolgreich um Spenden für die Prozesskosten gebeten. Wie Kompa gegenüber heise online erklärte, wartet er aber weiter auf den Prozesstermin. (mho)