Neue Grenzen bei der Lohnpfändung

Alle zwei Jahre werden die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen angepasst. Ab 1. Juli 2013 müssen sich Betroffene und Arbeitgeber wieder auf neue Beiträge einstellen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 43 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Von einer Gehaltspfändung ist nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber betroffen, denn der muss sich um die Abwicklung des Pfändungsverfahrens kümmern. Dazu gehört auch, dass er den Gläubigern das ihnen zustehende Geld auszahlt und beim Arbeitnehmer den unpfändbaren Teil des Einkommens berücksichtigt. Dafür gelten ab Juli 2013 wieder neue Grenzen.

Nach sechs Jahren Stillstand sind die Pfändungsfreigrenzen zuletzt zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Seitdem hat sich der steuerliche Grundfreibetrag um 1,57 Prozent erhöht. Die Pfändungsfreigrenzen werden jetzt entsprechend erhöht.

Künftig beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag demnach nicht mehr 1.028,89 Euro, sondern 1.045,04 Euro. Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, steigt dieser Betrag zusätzlich um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die detaillierte Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2013 kann hier kostenlos heruntergeladen werden. Außerdem bietet das Justizportal NRW einen kostenlosen Rechner an, mit dem der Pfändungsfreibetrag ermittelt werden kann. (gs)
(masi)