BGH entscheidet über Altersverifikation bei Internet-Porno-Angeboten

Der Streit dauert nun schon Jahre: Wie muss eine Altersprüfung ablaufen, damit Erwachsene auf Internet-Pornoseiten zugreifen können, Kindern und Jugendlichen aber der Zugang zu diesen Angeboten verwehrt bleibt? Jetzt entscheidet der Bundesgerichtshof.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 193 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Peter-Michael Ziegler

Der Streit dauert nun schon Jahre: Wie muss eine Altersprüfung ablaufen, damit Erwachsene auf Internet-Pornoseiten zugreifen können, Kindern und Jugendlichen aber der Zugang zu diesen Angeboten verwehrt bleibt? Die Düsseldorfer Coolspot AG, Anbieterin das Altersverifikations-Systems X-Check, meinte den Königsweg gefunden zu haben und verklagte ein Mainzer Unternehmen, das mit "ueber18.de" ein Konkurrenzprodukt entwickelt hatte und eigenen Angaben zufolge den Zugriff auf 180.000 Pornoseiten in Deutschland steuert.

Während bei X-Check eine persönliche Identifikation über das Post-Ident-Verfahren plus spätere PIN-Eingabe erforderlich ist, konnten sich ueber18.de-Nutzer zunächst von zu Hause aus registrieren. Dazu wurde die Personalausweisnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes des Personalausweises an den Betreiber des Altersverifikationssystems übermittelt. Dadurch sollte geprüft werden, ob Personalausweisnummer und Ausstellungsort zusammenpassen. Anschließend musste der Benutzer eine kleine Geldtransaktion durchführen. Später änderte ueber18.de dann das Verfahren und führte ebenfalls eine Post-Ident-Überprüfung ein.

Die Anbieter von X-Check waren der Meinung, dass das System ihres Konkurrenten für Missbrauch anfällig ist und sahen sich im Wettbewerb benachteiligt. Das Unternehmen reichte deshalb Klage gegen die Mainzer Resisto IT GmbH ein, hinter der der Unternehmer Tobias Huch steht. Nachdem die Angelegenheit mehrere Gerichte beschäftigt hatte, die zu teilweise unterschiedlichen Auffassungen kamen, ist der Streit jetzt beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Und dieser wird nun möglicherweise verbindliche Vorgaben für einen wirksamen Jugendschutz beim Zugriff auf Internet-Pornoseiten machen.

Coolspot führt in dem Verfahren an, das System des Konkurrenten verstoße gegen gesetzliche Vorgaben zum Jugendschutz, weil Jugendlichen ein Umgehen der Barriere leicht möglich sei. Personalausweisnummern ließen sich unschwer mit entsprechenden Programmen generieren, argumentiert Anwalt Guido Toussaint. Die Anwälte des beklagten Unternehmers verweisen hingegen darauf, dass ein Umgehen des Schutzes schon deshalb unwahrscheinlich sei, weil Jugendliche massenhaft Zugriff auf nicht gesicherte Internetseiten insbesondere aus dem Ausland hätten.

Problematisch ist vor allem, dass im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) von 2003 zwar festgeschrieben ist, dass pornografische Angebote in Telemedien zulässig sind, wenn "von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)", aber nichts darüber darin steht, wie eine geschlossene Benutzergruppe vor dem möglichen Zutritt Jugendlicher geschützt werden soll. Einig sind sich Kläger und Beklagte nur in einem Punkt: Beide erhoffen sich Rechtssicherheit von der BGH-Entscheidung, die am morgigen Freitag erfolgen soll. (pmz)