Bundesgerichtshof stärkt Opt-in-Regelung für E-Mail-Marketing

Der Bundesgerichtshof hat für Einwilligung von Verbrauchern in den Empfang von SMS- oder E-Mail-Werbung ein klares "Opt-in"-Prinzip festgelegt.

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Von
  • Holger Bleich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Einwilligung von Verbrauchern in den Empfang von SMS- oder E-Mail-Werbung ein klares "Opt-in"-Prinzip festgelegt (Urteil vom 16. Juli 2008, Az. ZR 348/06). Im konkreten Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) eine Vertragsklausel beim Payback-Rabattsystem moniert. Darin erklärte sich der zukünftige Payback-Nutzer mit dem Erhalt von SMS- und Mail-Werbung auch von Dritten für einverstanden, sofern er nicht aktiv das kleine Kästchen mit der Beschriftung "Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird" ankreuzte.

Die Argumentation des vzbv, eine solche Klausel sei datenschutzrechtlich unzulässig, teilte der 8. Zivilsenat des obersten Gerichts allerdings nicht. Vielmehr bezog sich der BGH bei seiner Begründung auf wettbewerbsrechtliche Aspekte. Seit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahre 2004 gilt gemäß Paragraf 7 Abs. 2 des Gesetzes das Senden von Mails ohne Einwilligung des Absenders als unzulässig.

In Abstimmung mit dem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständigen 1. Zivilsenat hat der 8. Senat entschieden, "dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ('Opt-out'-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind", so die Pressestelle des Gerichts. Im Umkehrschluss folgt daraus: Der Verbraucher muss seine Einwilligung aktiv bestätigen ("Opt-in"). (hob)