US-Filmproduktionsfirma klagt für gebührenfreies "Happy Birthday to you"

Good Morning to You Productions will mit juristischen Mitteln die gebührenfreie Nutzung des Geburtstagsliedes erstreiten. Nach Ansicht des Unternehmens ist "Happy Birthday to you" Allgemeingut und darf daher keinen Urheberrechtsschutz genießen.

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Von
  • Boi Feddern

Mit einer Klage vor einem New Yorker Gericht will die US-Filmproduktionsfirma Good Morning to You Productions (GMTY) die gebührenfreie Nutzung des "Happy Birthday"-Songs erstreiten. Das Unternehmen dreht gerade eine Dokumentation über das Lied und musste dem Musikverlag Warner/Chapell 1100 Euro für seine Verwendung zahlen, um eine zehnmal höhere Strafe zu vermeiden.

GMTY ist der Überzeugung, falls jemals Urherberrechte an irgendwelchen Teilen des Songs bestanden hätten, seien diese spätestens 1921 ausgelaufen. Wenn überhaupt könne Warner/Chapell allenfalls eingeschränkte Rechte an einer Klavierfassung aus dem Jahre 1935 geltend machen.

In einer 26-seitigen Klageschrift (PDF-Datei) fordert das Unternehmen deshalb, dass das New Yorker Bundesbezirksgericht den Urheberrechtsschutz aufhebt und die Rückzahlung von "Millionen unrechtmäßig einkassierter Lizenzgebühren" anordnet. Der Musikverlag hat sich zu dem Sachverhalt bislang nicht geäußert, muss laut einem GMTY-Anwalt aber innerhalb von 30 Tagen auf die Klage reagieren.

Umstritten ist nicht nur, ob das simple Lied überhaupt die für Copyright erforderliche Originalität erreicht, sondern auch, ob der Urheberrechtsschutz in den USA in der Vergangenheit formal korrekt verlängert wurde. Warner Music hält das Copyright an der Kombination von Musik und Text zumindest bis 2030. In der EU soll es Ende 2016 ablaufen, sofern keine weitere Fristverlängerung erfolgt.

Die Melodie ist spätestens 1893 zu einem anderen Text entstanden. Wer den geläufigeren Geburtstagstext schrieb und wann dies geschah, ist bis heute nicht sicher geklärt.

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(boi)