Keine zweite Chance nach Pfusch bei der ersten Reparatur

Ist ein Produkt mangelhaft, muss der Käufer dem Händler die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Bei Pfusch allerdings nur einmal.

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Von
  • Marzena Sicking

Die gesetzlichen Vorschriften besagen, dass der Kunde dem Händler die Chance zur Nachbesserung geben und gegebenenfalls auch einen zweiten Versuch dafür gewähren muss. Dies gilt allerdings nicht, wenn schon beim ersten Reparaturversuch grob gepfuscht wurde und eine Verbesserung auch beim zweiten Mal nicht zu erwarten ist. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil bestätigt (vom 18.4.2013, Az.: 4 U 52/12 - 16).

Geklagt hatte ein Verbraucher, der in einem Autocenter einen Ford Focus gekauft hatte. Schon drei Tage nach dem Kauf fielen dem Mann die ersten Mängel auf. Daraufhin erschien ein Mitarbeiter der Firma, der vor der Haustür des Käufers "Reparaturarbeiten" an dem Fahrzeug durchführte. Ein paar Wochen später erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Wie der Gutachter feststellte, waren erhebliche Fehler bei der Montage des Zahnriemens Schuld daran. Genau an dieser Stelle hatte besagter Werkstattmitarbeiter sich zu schaffen gemacht. Der Kläger forderte zuerst den Verkäufer zur Nachbesserung auf, nachdem der sich aber nicht meldete, ließ er in einer Fachwerkstatt den neuen Motor einbauen und forderte vom ursprünglichen Verkäufer das Geld dafür zurück. Doch der weigerte sich zu zahlen, der Fall landete vor Gericht.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Händler zur Nachbesserung verpflichtet gewesen wäre und die verpfuschte Reparatur seines Mitarbeiters schuld an dem Motorschaden war. Auch wenn das Auto selbst nur 2.000 Euro gekostet habe, sei der Händler in der Pflicht: Da er nicht nachweisen konnte, dass der Mangel nicht schon bei Vertragsabschluss vorgelegen hat, schulde er dem Käufer den zur Herstellung eines mangelfreien Zustands erforderlichen Betrag. Treten bei einem Verbrauchergeschäft innerhalb der ersten sechs Monate Mängel auf, muss der Händler nämlich beweisen, dass diese nicht schon bestanden, sondern erst später, beispielsweise durch unsachgemäße Handhabung durch den Käufer, entstanden sind.

Auch scheitere der Schadensersatzanspruch nicht daran, dass der beklagten Firma angeblich keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. Der Käufer müsse keine Fristsetzung zur weiteren Nachbesserung vornehmen, wenn dies unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Das gilt insbesondere, wenn der Käufer dem Verkäufer schon einen Nachbesserungsversuch gewährt hat und ein zweiter unzumutbar ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der erste nicht erfolgreich war. Allerdings muss dieser gemäß § 439 Abs. 1 BGB zumindest sachgemäß gewesen sein. Wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch aber gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder der Reparaturversuch nicht auf eine nachhaltige, sondern nur auf eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war, hat der Käufer sogar das Recht zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs. Diese besonderen Umstände sind im Streitfall gegeben, so die Richter. Die Richter erklärten die Schadensersatzansprüche des Käufers daher für berechtigt. (map)
(masi)