GPL-Urteil: Quellen und Binaries müssen gleiche Version haben

Wer GPL-Software in Binärform anbietet, muss auch die Quellen mit dem gleichen Versionsstand zum Download bereitstellen. Das ist die Essenz des Urteils des Landgerichts Hamburg im Streit zwischen dem netfilter/iptables-Projekt und einem Gerätehersteller.

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Von
  • Mirko Dölle

Wer nicht darauf achtet, dass die zum Download angebotenen Quellen von GPL-Programmen den gleichen Versionsstand wie die Binärprogramme haben, die zum Beispiel Teil einer ebenfalls herunterladbaren Geräte-Firmware sind, handelt fahrlässig. Zu diesem Urteil kommt das Landgericht Hamburg (Az: 308 O 10/13) in seiner am 14.06.2013 verkündeten Entscheidung. Um die Anforderungen der GNU Public License 2.0 zu erfüllen, ist es nach Ansicht von Richter Rachow erforderlich, den "vollständigen Quellcode zum korrespondierenden Objektcode" bereitzustellen.

Das Urteil erging im Streit zwischen Harald Welte von gpl-violations.org als Vertreter des netfilter/iptables-Projekt und der Hamburger Firma Fantec als Hersteller des Mediaplayers 3DFHDL. Der Mediaplayer verwendet eine Linux-basierte Firmware, die unter anderem das unter GPLv2 veröffentlichte Programm iptables 1.3.7 enthält. Die Firmware bietet Fantec auf seiner Firmen-Website zum Download an, allerdings ohne auf die GPLv2 hinzuweisen oder den Lizenztext beizufügen. Die von Fantec ebenfalls veröffentlichten Quellen waren allerdings fast vier Wochen älter als die Quellen, aus denen das Binärprogramm erstellt wurde. Dies wiesen Hacker im Rahmen des "Hacking for Compliance Workshop" im Mai 2012 nach. Damit hat, so das Landgericht, Fantec nicht den vollständigen Quellcode von iptables veröffentlicht und somit gegen die Lizenzbestimmungen der GPLv2 verstoßen – was zum Verlust sämtlicher Nutzungsrechte führt.

Fantec kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein chinesischer Zulieferer, der die Firmware entwickelt, die Vollständigkeit des Quellcodes zugesichert habe. Fantec hätte "durch eigene Begutachtung oder unter Zuhilfenahme von sachkundigen Dritten eine Überprüfung der von ihr angebotenen und bereitgehaltenen Software in geeigneter Weise durchführen oder veranlassen müssen, auch wenn das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist." (mid)