1%-Regelung bei Dienstwagen auch ohne private Nutzung

Ein Dienstwagen bedeutet für den Arbeitnehmer einen Vorteil, den er versteuern muss. In Zukunft gilt dies auch für Fälle, in denen der Wagen gar nicht privat genutzt wird.

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Von
  • Marzena Sicking

Bislang galt: Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt und nutzt diesen auch privat, ist das ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bewerten.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) gleich in mehreren Urteilen (VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12 vom 21. März 2013 und 18. April 2013) entschieden, dass es der Vermutung einer privaten Nutzung des Dienstwagens dafür gar nicht mehr bedarf. Wird dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und die private Nutzung vom Arbeitgeber zumindest theoretisch ermöglicht, führt dies auf jeden Fall zu einem steuerpflichtigen Vorteil. Also auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht privat nutzt. Auch in diesen Fällen gilt: Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird nach der 1%-Regelung bewertet.

Damit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Denn bisher griff die Besteuerung nur in Fällen, in denen die private Nutzung des Fahrzeugs vermutet wurde. Der Steuerpflichtige hatte hierbei zumindest eine kleine Chance, die Vermutung doch noch zu widerlegen und die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu verhindern. Diese Möglichkeit gibt es nun nicht mehr. Es reicht, dass der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt.

In einem der verhandelten Fälle (VI R 31/10) ging es um eine Steuerberatungsgesellschaft, die ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt. Laut seinem Vertrag durfte er diesen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Firma für die private Nutzung aber nur eine Kostenpauschale an, da eine private Nutzung des Dienstwagens nicht stattgefunden hatte. Das wollte das Finanzamt so aber nicht durchgehen lassen, weshalb die Steuerberatungsgesellschaft klagte.

Die Klage hatte vor dem zuständigen Finanzgericht keinen Erfolg und der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Es reiche aus, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der privaten Nutzung gewähre, womit beim Arbeitnehmer ein Vorteil entsteht, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer den Wagen anschließend wirklich privat nutzt, sei nicht mehr von Bedeutung: Der Vorteil in Form der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, sei ihm schließlich schon mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.

Außerdem bestätigte der Bundesfinanzhof, dass der Vorteil nach der 1%-Regelung zu bewerten sei. Denn damit sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und -umfang – pauschal abgegolten werden. Da im Streitfall kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden war, sei dies auch die einzige Möglichkeit der steuerlichen Bewertung.

In den drei weiteren Urteilen machte der Bundesfinanzhof außerdem deutlich, dass die 1 %-Regelung nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich per Vertrag oder Vereinbarung vom Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Dienstwagen auch privat zu nutzen. (masi)