BGH verbietet Internet-Werbung für Kinder

In Internetspielen dürfen Kinder nicht zum Kauf von Spielzubehör animiert werden. Der Schutz der Kinder gebiete es, dass auch im Internet eine gewisse Zurückhaltung gewahrt werde, begründete der BGH seine Entscheidung.

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Von
  • Jürgen Kuri

In Internetspielen dürfen Kinder nicht zum Kauf von Spielzubehör animiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Schutz der Kinder gebiete es, dass auch im Internet eine gewisse Zurückhaltung gewahrt werde, begründete das Gericht seine Entscheidung. Der BGH gab damit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) Recht, der die Softwarefirma Gameforge wegen Werbung zu dem Fantasyrollenspiel "Runes of Magic" verklagt hatte (Aktenzeichen: I ZR 34/12). Das Urteil ist ausnahmsweise noch nicht rechtskräftig.

"Runes of Magic" funktioniert wie viele Internetspiele nach dem sogenannten "Free-to-play"-Modell: Die Spieler erhalten die Software zur Teilnahme an diesem Spiel kostenlos. Weitergehende Ausstattung ihrer Spielcharaktere etwa mit Waffen oder Zeitvorteile können sie dazukaufen. 2009 bewarb Gameforge weiteres Spielzubehör mit folgendem Slogan: "Schnapp' Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'". Das sei verbotene Werbung für Kinder, argumentierten die Verbraucherschützer und klagten.

Der Text sei eindeutig auch an Kinder gerichtet, entschied der BGH. Das sehe man an der Wortwahl sowie der Möglichkeit, per SMS zu bezahlen. Dass man sich für den Kauf weiterklicken müsse, ergebe nichts Anderes. Denn wie in einem Ladengeschäft seien Werbung und direkte Kaufmöglichkeit nah beieinander. Gameforge verwies in einer Stellungnahme darauf, dass die Werbeaktion nicht wiederholt worden sei. (jk)