BGH begründet erweiterte Prüfpflichten für Sharehoster

Im Rechtsstreit zwischen der GEMA und Rapidshare hat der Bundesgerichtshof die Revision des Sharehosters zurückgewiesen und begründet in dem nun vorgelegten Urteil, warum Sharehoster zu mehr Kontrolle verpflichtet werden können.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein File-Hosting-Dienst kann unter gewissen Umständen zu einer umfassenden und regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet werden, die auf seinen Dienst verweisen. Dies ist der Fall, wenn das Geschäftsmodell möglichen Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. August (Az.: I ZR 80/12) entschieden, das er am Dienstag veröffentlicht hat (PDF-Datei).

Dem Urteil ging ein langjähriger Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem File-Hosting-Dienst Rapidshare voraus. Die GEMA hatte wegen 4815 von Dritten auf Rapidshare zugänglich gemachten Musikstücken geklagt. Die Verwertungsgesellschaft sah darin eine klare Urheberrechtsverletzung und forderte Unterlassung. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte mit seinem Urteil vom 14. März 2012 die Haftungsgrenzen für Sharehoster neu gezogen. Wie die Richter erklärten, berge das Geschäftsmodell von File-Hosting-Diensten grundsätzlich die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen, deshalb müssten die Unternehmen erweiterten Prüf- und Handlungspflichten hinnehmen. Bei Verstößen käme außerdem die Störerhaftung in Frage – Unternehmen müssen unter Umständen auch für Urheberrechtsverstöße ihrer Kunden haften.

Dagegen hatte Rapidshare Revision eingelegt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) nun zurückgewiesen wurde. Damit bleibt der BGH seiner bisherigen Linie treu und verschärft sie sogar noch einmal. Schon 2012 hatte das Gericht in einem ebenfalls gegen Rapidshare laufenden Verfahren festgestellt, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften müssen, wenn sie die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf Verstöße nicht einhalten und es deshalb zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11).

Im damals verhandelten Fall ging man allerdings davon aus, dass das Geschäftsmodell des beklagten Unternehmens nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt war. Im aktuellen Fall stellte das Berufungsgericht jedoch fest, dass die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung des Dienstes durch eigene Maßnahmen des Unternehmens gefördert wurden. So verlange die Firma anders als im normalen "Cloud Computing" üblich, kein Geld für die Bereitstellung von Speicherplatz. Umsätze werden nur durch den Verkauf sogenannter Premium-Konten erzielt, die auch anonym in Anspruch genommen werden können und nach Ansicht der Richter besonders attraktiv für illegale Nutzungen sind. Selbst Rapidshare räumte eine Missbrauchs-Quote von fünf bis sechs Prozent ein.

Nach Ansicht des BGH keine Kleinigkeit, sondern ein Grund für eine verschärfte Haftung. Wie es in der Urteilsbegründung heißt, sei bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten zu berücksichtigen, dass Rapidshare die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen förderte. Die Richter verpflichteten das Unternehmen deshalb nicht nur dazu, Angebote mit Urheberrechtsverletzungen nach entsprechenden Hinweisen zu sperren, sondern auch selbst fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen auf weitere Verstöße zu überprüfen. Das Unternehmen habe über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich Hinweise auf weitere Links mit rechtsverletzenden Inhalten in ihrem Dienst finden lassen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im Verfahren I ZR 79/12 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film "Der Vorleser" bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte.

Rapidshare ist durch Änderungen am Geschäftsmodell als Sharehoster für die Filesharing-Szene in der Zwischenzeit völlig uninteressant geworden. Die Urteile des BGH werden also wenig direkte Wirkung entfalten: Die Karawane ist längst weitergezogen, zu Anbietern, die sich dem Zugriff der deutschen oder europäischen Justiz entziehen und auf Löschanträge weniger reagieren. ()