DSL-Drossel: Landgericht Köln untersagt Volumen-Drosselung der Telekom [3. Update]
Die Telekom erlitt mit der DSL-Drossel eine Schlappe vor Gericht. Den Richtern wollte die Argumentation der Telekom mit "Power-Usern" nicht einleuchten, auch sei das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei der DSL-Drossel gestört.
Das Landgericht Köln hat der Deutschen Telekom die vorgesehene Drosselung der Internetverbindung ab Erreichen eines bestimmten Datenlimits untersagt. Die Richter entschieden (Aktenzeichen 26 O 211/13) am heutigen Mittwoch, dass die Vertragsklausel, die der Konzern seit dem Frühjahr Neukunden auferlegt, eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nichts rechtskräftig.
Der Bonner Telekommunikationskonzern hatte im April die Drosselung der Festnetzanschlüsse ab 2016 angekündigt und damit eine heftige Diskussion über Flatrates und die Netzneutralität ausgelöst. Ausgeschlossen von der DSL-Drossel sollen bei der Telekom beispielsweise die hauseigenen IPTV-Dienste ("Entertain") sein, da es sich nach der Argumentation der Telekom nicht um normalen Internet-Verkehr, sondern um sogenannte Managed Services handele. Anders als in einem "Best-Effort-Netz", bei dem Verbesserungen in der Infrastruktur allen Diensten gleichermaßen zu Gute kommen, entscheidet bei solchen "Managed Services" der Anbieter darüber, welcher Dienst in einwandfreier Qualität zu nutzen ist und welcher nicht. Kritiker befürchten, dass daraus ein Hemmnis für Innovationen entstehen könnte. Neuen Ideen und Diensten, insbesondere wenn sie von Communities oder finanzschwachen Start-ups betrieben werden, würde eine solche Paywall oder eine Umsatzbeteiligung für die Telekom im Weg stehen. Im Juni hatte die Telekom die Drossel-Vereinbarung noch etwas nachgebessert: Statt auf 384 kBit/s soll nach Erreichen des Datenvolumen-Limits nur noch auf 2 MBit/s gedrosselt werden.
Die Richter bezogen sich in ihrer Entscheidung auf die Argumentation der Telekom mit den "Power-Usern": Der Konzern begründete den Schritt zur DSL-Drossel unter anderem mit der unbotmäßigen Belastung ihrer Netze durch so genannte "Power-User", für die der normale Kunde nicht zahlen solle. Dieser Argumentation schlossen sich die Kölner Richter jedoch nicht an. Da der Bedarf nach Bandbreite insbesondere durch das Streaming von Fernseh-Angeboten und Filme ständig steige, betreffe eine Drosselung auf zwei Megabit pro Sekunde ein breites Publikum und nicht nur die "Power-User".
Mit dem Begriff "Flatrate" verbinde der Kunde obendrein einen Internetanschluss zum Festpreis ohne Einschränkungen. Das Landgericht bemängelt insbesondere das gestörte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: Bei VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit erhielten die Kunden bei Drosslung nur noch weniger als zehn Prozent der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung gestellt. Dies stieß auch bei den Verbraucherschützern auf herbe Kritik. Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW betonte: "Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird."
[Update 30.10.2013 11:33]:
Klaus Müller von der Verbraucherzentrale NRW erklärte, dass er damit rechne, dass die Telekom gegen das Urteil vorgehen werde. In dem Fall beabsichtige die Verbraucherzentrale den Fall bis zum Bundesgerichtshof zu verfolgen.
[Update 30.10.2013 11:42]:
Die Telekom äußerte Unverständnis für das Kölner Urteil: "Wir können diese Entscheidung nicht nachvollziehen", erklärte Telekom-Sprecher Philipp Blank gegenüber heise online. Wenn das Urteil vorliege, werde das Unternehmen voraussichtlich Rechtsmittel einlegen.
[Update 30.10.2013 15:21]:
Die Verbraucherzentrale NRW hat unterdessen die Urteilsbegründung veröffentlicht. Demnach hat sich der Rechtsstreit insbesondere um den Begriff "Flatrate" gedreht.
Die Telekom argumentierte, dass Flatrates mit Drosselung im Mobilfunkbereich üblich seien und auch andere Provider im Festnetzbereich entsprechende Regelungen in ihre Tarife aufgenommen haben. Die Kölner Richter sahen das jedoch anders: "Ein typischer Durchschnittskunde erwartet, dass die Nutzung seines häuslichen Internet-Zugangs in Abhängigkeit von Qualität und Aktualität der eingesetzten Hardware einwandfrei funktioniert", heißt es in dem Urteil. Im Festnetzbereich rechne der Durchschnittskunde bei Pauschalverträgen nicht mit versteckten Kosten.
Auch wenn er die Drosselung durch Buchung eines Zusatzvolumens beenden könne, wäre dies eine unzulässige Preiserhöhung. Die Richter kritisieren zudem, dass die Kunden nicht hinreichend über die Klausel informiert werden, die im Widerspruch zu der Werbung der Telekom mit besonders hohen Übertragungsraten stehe. (jk)