FSFE und Konsumentenbund beziehen Stellung gegen Zwangsrouter

Manche Netzbetreiber rücken wichtige Zugangsdaten zu ihren Diensten nicht heraus und behindern so den Betrieb kundenseitig gewählter Router an Internet-Anschlüssen. Nun argumentieren nach Routerherstellern auch Verbände gegenüber der Bundesnetzagentur.

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Von
  • Dusan Zivadinovic

Die Free Software Foundation Europe (FSFE) setzt sich zusammen mit ehrenamtlichen Vertretern verschiedener Initiativen für Freie Software für die Freiheit der Verbraucher bei der Routerwahl und für den freien Wettbewerb ein. Die FSFE hat dafür in der Anhörung zum Thema Zwangsrouter eine Stellungnahme bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingereicht. Auch der Deutsche Konsumentenbund spricht sich gegen Zwangsrouter aus und hat die Frist für die Eingabe, die noch bis zum 6. November läuft, gewahrt. Zuvor hatten bereits Routerhersteller Position gegen Zwangsrouter bezogen, unter anderem der Berliner Hersteller AVM.

Die FSFE stellt die Bedeutung der Wahlfreiheit für Kunden heraus, plädiert dafür, freie Software und offene Standards zu nutzen, und fordert die Agentur auf, den freien Wettbewerb zu verteidigen. "Der Zwang, einen bestimmten Router zur Einwahl in das Internet und die Nutzung von Telefonen verwenden zu müssen, verursacht Probleme: Die Abhängigkeit von Herstellern sorgt für die Errichtung von geschlossenen Systemen", führt die FSFE auf. "Der Zwang zur Nutzung eines bestimmten Routers, der durch den Anbieter kontrolliert wird, kann zu zahlreichen Problemen führen, wie Inkompatibilitäten mit VoIP-Telefonen, Streamingdiensten oder Onlinespielen". Auch die Nutzung eigener Geräte und Dienste werde durch den Routerzwang erschwert oder unmöglich, heißt es weiter.

Wo endet das Zugangsnetz? Nach einer früheren Ansicht der Bundesnetzagentur kann das nur der Provider selbst beantworten und deshalb sei ein "Netzabschlussgerät" erforderlich, über das der Provider selbst verfügt.

Die Geschichte der Zwangsrouter ist zwar schon alt, aber erst seit Anfang des Jahres im öffentlichen Blickpunkt. Viele Nutzer haben sich in der Vergangenheit zähneknirschend damit abgefunden, wenn sie keinen selbstgewählten Router an ihrem Anschluss betreiben konnten, weil ihnen der Provider Zugangsdaten zu seinen Diensten verweigerte – also beispielsweise Username und Passwort für die VoIP-Telefonie trotz ausdrücklicher Anfrage nicht mitteilte. Im Jahr 2012 erreichte aber die Bundesnetzagentur, die den freien Wettbewerb im deutschen Telekommunikationsmarkt zu wahren hat, eine Kundenbeschwerde. Zur Überraschung vieler beschied die Behörde dann Anfang Januar 2013, dass sie nicht eingreifen wolle, weil sie "keine rechtliche Handhabe gegen die Kopplung eines Vertrags über Internetzugang an den Einsatz eines bestimmten Routers" sah. Schon die Frage, wo das Provider-Netz ende und wo das Netz des Kunden beginne, könne nur der Provider selbst beantworten, und daher sei ein "Netzabschlussgerät", über das der Provider nach Gutdünken verfügt, erforderlich.

Dabei sind die Schnittstellen, die aktuelle Router derzeit nutzen, offengelegt und der Einspeisungspunkt kann ohne Mühe als der erkannt werden, der am allernächsten zum Netz des Providers liegt. Das ist seit Beginn der Liberalisierung des TK-Markts die TAE-Dose. Sie bildet unter anderem für die langsam aussterbende ISDN- und Analog-Telefonie weiterhin und von niemandem widersprochen den Abschlusspunkt. Als ADSL für den Internet- Zugang hinzukam, spezifizierte die Telekom die U-R2- Schnittstelle, an der Modems das DSL-Signal vom Splitter erhalten, der seinerseits an der TAE-Dose angeschlossen ist. Auch für die SDSL-, VDSL2- und Glasfaser-Zugänge gibt es solche Spezifikationen (U-RS, U-RV2, Ethernet), die zugleich die Netzabschlüsse der Telekom definieren – dahinter folgen die Netzelemente der Teilnehmer, also in der Regel ihre Router. Die Spezifikationen haben andere Provider übernommen. Alle gängigen Router lassen sich deshalb mittelbar über ein Modem oder unmittelbar ohne weiteres an solchen Abschlusspunkten anschließen und ohne Beeinträchtigungen des Providernetzes nutzen. Manche Provider verhindern das, indem sie willkürlich die Herausgabe von Zugangsdaten verweigern; ihre Zwangsrouter sind so konstruiert, dass man die Daten nur mit erheblichem Aufwand auslesen kann.

Unter Nutzern und Routerherstellern entfachte das informelle Schreiben der Behörde und der Widerspruch zur gängigen Praxis einen anhaltenden Sturm der Entrüstung. Hingegen war von Providern, die Zwangsrouter bevorzugen, weil sie schlicht die Hotline entlasten und bessere Einkaufspreise bei Zulieferern ermöglichen, öffentlich bisher nichts zu vernehmen. Die Gegenargumente sind jedoch zahlreich – die Bevormundung hinsichtlich des Funktionsumfangs und der Hardware-Eigenschaften bis hin zur Stromaufnahme, Behinderung beim Firmware-Update oder Verweigerung von Firmware-Updates, Wettbewerbsbehinderung der Routerhersteller untereinander sowie ungeklärte Zuständigkeiten bei Sicherheits-Updates sind nur einige Beispiele. Den negativen Schlusspunkt bildet der Abschied von einem Zwangsrouter bei einem Anbieterwechsel: Der Kunde muss ihn in Eigenregie auf den Müllhaufen befördern, denn er passt weder an den neuen Anschluss, noch will ihn der ursprüngliche Provider zurückhaben.

Das Recht auf freie Wahl des Routers entstand im Zuge der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes Ende der 1990er Jahre. Da wir seither von keiner wesentlichen Änderung der Rahmenvorgaben gehört hatten, haben wir in einem dicken Stapel EU-Richtlinien, Kommentaren und Bundesgesetzen nach Gründen für die Entscheidung recherchiert und die Zusammenhänge im c't-Artikel Providers Freud zusammengefasst.

Die Bundesnetzagentur beließ es nicht bei ihrer ursprünglichen Entscheidung. Im Sommer gab es eine erste Diskussionsrunde, unter anderem mit Vertretern der Kommunikationsindustrie. Ein Resultat dieser Gespräche war die Entscheidung der Agentur, sich die Belange aller Interessierten gründlich anzusehen. Warum dafür noch einmal schriftliche Stellungnahmen zu zahlreichen technischen Aspekten erforderlich sein sollen, erscheint verwunderlich. In erster Linie sollte es um Wettbewerbsfragen gehen, zu denen die Agentur laut der Beschreibung ihrer Aufgaben ein besonderes Verhältnis hat: "Auch nach der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes ist eine sektorspezifische Regulierung notwendig, um die Herstellung eines funktionsfähigen Wettbewerbs im Telekommunikationsmarkt zu gewährleisten." (dz)