Westlotto vs. bwin: Die Geschichte einer Pressemitteilung

Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG hat heute verkündet, der private Sportwetten-Anbieter bwin.com stehe vor dem Aus in Deutschland. Dabei ist ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren noch gar nicht entschieden.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Im Glücksspielgeschäft geht es um sehr viel Geld. Deshalb bekriegen sich hierzulande rivalisierende Unternehmen – auf der einen Seite die öffentlich sanktionierten Lotterien und Spielbanken, die ihre üppigen Gewinne mit den Bundesländern teilen, auf der anderen Seite private Anbieter von Sportwetten und Internet-Glücksspielen, die Sonderregelungen wie das deutsche Glücksspielmonopol für nicht vereinbar mit EU-Recht halten – auch in der Öffentlichkeit bis aufs Blut.

Kleine juristische Siege werden dabei mitunter wie schon gewonnene Kriege medial ausgeschlachtet. So lancierte die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG (Westlotto), die im vergangenen Jahr allein in ihrem Zuständigkeitsbereich Nordrhein-Westfalen 1,7 Milliarden Euro umsetzte, am heutigen Donnerstag eine Pressemitteilung mit dem Titel "bwin.com vor dem Aus in Deutschland" in die Medienlandschaft – obwohl ein gerichtlicher Streit noch längst nicht entschieden ist.

Westlotto hatte bereits im September 2004 Klage gegen die in Gibraltar ansässige bwin International Ltd.(früher betandwin) eingereicht und darin verlangt, dass das Unternehmen unter der Domain www.bwin.com künftig weder Sportwetten noch Casino- und Lotteriespiele in Deutschland veranstalten, bewerben und vermitteln darf. Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Klägerin und untersagte den Betrieb im Februar 2006. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung später.

bwin, das unter Verweis auf eine Glücksspiellizenz der ehemaligen DDR mit www.bwin.de zudem ein weiteres, identisches Internetangebot betreibt, das aber nicht Teil des juristischen Verfahrens ist, legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein und stellte zudem einen Antrag, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des BGH, die für kommendes Jahr erwartet wird, abzuwenden.

Der BGH lehnte diesen Vollstreckungsschutzantrag jedoch ab, so dass bwin wiederum vor dem Landgericht Köln gegen eine Zwangsvollstreckung von Ordnungsgeldern klagte, die bereits wegen des Weiterbetriebs von Sportwetten und Casinospielen in Deutschland unter www.bwin.com gegen das Unternehmen verhängt worden waren. Laut Westlotto handelt es sich dabei um Ordnungsgelder zwischen 30.000 und 120.000 Euro.

Und diese Klage gegen die Zwangsvollstreckung hat das LG Köln nach Angaben von Westlotto heute abgewiesen – was das Unternehmen zu dem Titel der Pressemitteilung verleitete. Ob allerdings bwin, das allein im zweiten Quartal 2008 einen Bruttoertrag von 102,7 Millionen Euro erwirtschaftete, damit "vor dem Aus in Deutschland" steht, dürfte fraglich sein. Zumal das Unternehmen angekündigt hat, im Falle einer positiven BGH-Entscheidung Schadenersatzansprüche geltend zu machen (PDF-Datei).

Der Geschäftsführer von Westlotto, Winfried Wortmann, seines Zeichens auch Präsident der Vereinigung europäischer Lotteriebetreiber, erklärte unterdessen, weitere Ordnungsmittelanträge stellen zu wollen, "wenn dieser Anbieter dem vom Oberlandesgericht Köln ausgesprochenen Verbot nicht unverzüglich Folge leistet". Mit der Entscheidung des Landgerichts, so Wortmann, könne das gerichtliche Verbot des illegalen Internetangebots von bwin.com jetzt durchgesetzt werden. (pmz)