BGH: eBay-Nutzer haftet für Account-Missbrauch

Der Inhaber eines eBay-Accounts kann nach Auffassung des obersten deutschen Zivilgerichts für Rechtsverletzungen, die Dritte über sein Mitgliedskonto begingen, in Haftung genommen werden.

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Von
  • Holger Bleich

Der Inhaber eines eBay-Accounts kann für Rechtsverletzungen, die Dritte über sein Mitgliedskonto begingen, in Haftung genommen werden. So entschied der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute in Karlsruhe (Az. I ZR 114/06). Das Urteil geht auf eine Urheberrechtsverletzung zurück, die unter dem eBay-Mitgliednamen "sound-max" im Juni 2003 begangen wurde: Mit der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" hat das Mitglied ein Halsband zum Mindestgebot von 30 Euro angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Das Unternehmen Cartier als Kläger sah hierin eine Verletzung seiner Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt haben die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Account-Daten erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. (hob)