BGH schafft mehr Rechtssicherheit für digitale Semesterapparate

Der Bundesgerichtshof hat im Streit um die sogenannte Intranet-Klausel im Urheberrecht entschieden, dass Bildungseinrichtungen geschützte Werke nur jeweils zum Teil online anbieten dürfen.

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Bildungseinrichtungen dürfen Schülern und Studenten bis zu 12 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werks online zur Verfügung stellen, aber nicht mehr als 100 Seiten. Das hat der Bundesgerichtshof (BHG) hat zum Abschluss des zweijährigen Rechtsstreits um die sogenannte Intranet-Klausel im Urheberrecht entschieden. Mit der Begrenzung auf 100 Seiten wollen die Richter verhindern, dass ganze Bände einer Werksreihe zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist laut dem noch nicht in voller Länge veröffentlichten Urteil von Ende November (AZ: I ZR 76/12), dass der Rechteinhaber der Ausbildungsstätte keine "angemessene" Lizenz für eine einschlägige Online-Nutzung angeboten hat.

Der BGH kassiert damit einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom April 2012, wonach eine Universität ihren Studenten nicht generell bis zu zehn Prozent eines Werks übers Intranet anbieten dürfe. Die feste Quote hatten die Stuttgarter Richter abgelehnt, damit den Studenten nicht "wesentliche Kernteile" eines Buches zur Verfügung stünden. In dem Fall geht es um eine Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen. Diese hatte 91 von 528 Textseiten des Lehrbuchs "Meilensteine der Psychologie" kostenfrei in einen digitalen Semesterapparat eingestellt. Der Stuttgarter Verleger wollte erreichen, dass die Hochschule insgesamt nur drei Seiten aus dem Werk anbieten darf.

Unter Verweis auf einen Vergütungsvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern legte der BGH nun fest, dass die Universität grundsätzlich bis zu 63 Seiten aus dem psychologischen Wälzer auf der Lernplattform einstellen könne. Dies sei auch erlaubt, wenn das Material den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutliche, sondern noch ergänze. Der Zugang dazu sei selbst dann erlaubt, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte jenseits des Lesens am Bildschirm ermöglicht werde. Da der Kröner-Verlag der Fernuni aber ein Lizenzangebot unterbreitet hatte, verwiesen die Karlsruher Richter die Sache zurück ans Berufungsgericht. Dieses muss nun prüfen, ob das Angebot angemessen gewesen ist.

Die Auseinandersetzung dreht sich um die Vorgabe des Gesetzgebers, wonach Lehrer und Wissenschaftler "kleine Teile" von Werken einem "bestimmt abgegrenzten Bereich von Unterrichtsteilnehmern" für Bildungszwecke in einem abgeschlossenen Netzwerk zugänglich machen. Schwarz-Gelb hatte den Paragraphen voriges Jahr erneut verlängert; er gilt nun bis Ende 2014. Spätestens bis zum Juni soll die Bundesregierung laut Ansage des Bundestags einen Gesetzentwurf erarbeiten, mit dem die Norm in eine dauerhafte Urheberrechtsschranke überführt werden kann. (vbr)