OLG beschränkt Urheberrechts-Abmahnkosten bei privaten eBay-Auktionen

Die Regelung im "Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums", die eine Deckelung der Kosten für Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts vorsieht, wurde wegen ihrer seltenen Anwendbarkeit heftig kritisiert. Das OLG Brandenburg wandte sie nun an.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach langen Diskussionen ist Ende 2008 mit dem "Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums" auch eine Vorschrift in Kraft getreten, die eine Deckelung der Kosten für Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts auf 100 Euro vorsieht. Der neu geschaffene § 97a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde jedoch erheblich kritisiert, da diese Beschränkung nur in seltenen Fällen greift, nämlich dann, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die zudem außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfinden muss.

Wann diese Vorschrift jedoch trotzdem eingreifen kann, zeigt nun ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2009 (Az. 6 U 58/08). Anlass des Rechtsstreits war die Verwendung des Fotos eines GPS-Empfängers durch den Beklagten als privatem Verkäufer bei einer eBay-Auktion im Juli 2007. Ende November 2007 mahnte der Kläger den Verkäufer anwaltlich ab, da das verwendete Bild von ihm erstellt worden sei. Er verlangte von dem Beklagten die Unterlassung der weiteren Nutzung des Bildes sowie rund 460 Euro Anwaltsgebühren und 184 Euro Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren für das Foto. Dies lehnte der Beklagte ab.

Das Landgericht Brandenburg als erste Instanz hatte die Klage zunächst abgewiesen, da der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen hatte, Urheber des Fotos zu sein. Dieser Nachweis gelang jedoch im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem OLG Brandenburg, in dessen Verlauf der Beklagte auch eine Unterlassungserklärung abgab.

Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung seines Urheberrechts. Dessen Höhe sei auf Basis der nur einmaligen und zeitlich beschränkten Nutzung des Bildes im Rahmen eines privaten Verkaufs für ein gebrauchtes Produkt mit 20 € zu bemessen. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hatte, sei nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 Prozent auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten, sodass der Beklagte insgesamt 40 Euro zu zahlen habe.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung sei auch die anwaltliche Abmahnung berechtigt gewesen, wodurch dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten zustehe. Dieser Anspruch sei jedoch nach § 97a auf 100 Euro zu beschränken. Dessen Voraussetzungen lägen vor: Der Fall sei einfach gelagert, weil das Vorliegen einer Rechtsverletzung – auch für einen geschulten Nichtjuristen wie den Kläger – auf der Hand lag. Die Rechtsverletzung sei auch als unerheblich zu beurteilen, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Klägers beschränkten. Schließlich läge auch ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vor.

Für den Beklagten dürfte die Kürzung der Anwalts- und Lizenzkosten allerdings eher ein Pyrrhussieg sein. Denn das OLG verurteilte ihn nämlich zur Übernahme der Verfahrenskosten für beide Instanzen, insgesamt über 5.000 Euro. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Joerg Heidrich) / (jk)