199 Abmahnungen sind Rechtsmissbrauch

Wer 199 Abmahnungen innerhalb weniger Tage verschickt, muss damit rechnen, vor Gericht abzublitzen, weil seine Forderungen als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 135 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Abmahnwellen sind in der IT-Branche leider an der Tagesordnung. Oftmals geht es dem Abmahner gar nicht darum, den tatsächlichen Rechtsverstoß abstellen zu lassen, sondern vielmehr darum, mit überzogenen Abmahnkosten abzukassieren. Wer 199 Abmahnungen innerhalb weniger Tage verschickt, muss jedenfalls damit rechnen, dass ihm genau das unterstellt wird. Immer mehr Gerichte weisen in solchen Fällen Klagen auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten wegen missbräuchlichen Verhaltens des Abmahners ab. So auch in dem Fall, der jetzt vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelt wurde (Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13).

Ein IT-Unternehmer ließ von seinem Anwalt innerhalb von acht Tagen insgesamt 199 Abmahnungen wegen fehlenden Impressums auf facebook verschicken. Doch nicht alle betroffenen Wettbewerber kamen der Forderung nach, unterzeichneten eine Unterlassungserklärung und bezahlten die geforderten Abmahnkosten. Zumindest einer weigerte sich und so landete der Fall vor Gericht.

Doch dieses entschied zu Gunsten des Abgemahnten und wies die Unterlassungsklage wegen missbräuchlichen Verhaltens als unzulässig ab. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies sei hier der Fall, so die Richter.

Insbesondere, wenn die Forderung nach Unterlassung offenbar vor allem dazu dienen soll, beim Abgemahnten einen Anspruch auf Kostenersatz oder auf Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen, sei von einem Missbrauch auszugehen, so das Gericht. Ob das der Fall ist, müsse im Einzelfall entschieden werden. Ein Indiz für solche Fälle liegt nach Ansicht des Gerichts vor, wenn die Masse der Abmahnungen auffällig ist. Auch sei ein Missbrauch wahrscheinlich, wenn die Abmahnungen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners stehen. Vor allem Firmen, die selbst finanziell schwach da stehen und dennoch viele Abmahnungen für in der Regel leicht feststellbare Verstöße verschicken, gelten als verdächtig.

Auf dieser Basis vertrat das Oberlandesgericht die Ansicht, dass die abmahnende Firma tatsächlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Obwohl sie selbst eher finanziell schwach aufgestellt war (41.000 Euro Gewinn, 25.000 Euro Stammkapital), ließ sie Abmahnungen in großer Zahl aussprechen. Dadurch ergaben sich Rechtsanwaltskosten von etwa 53.000 Euro. Allein das ließ den Richtern zufolge auf einen Rechtsmissbrauch schließen. Auch sei die Firma ein hohes Prozesskostenrisiko eingegangen: Hätten alle Abgemahnten auf Unterlassung verklagt werden müssen, hätte dies ein Prozesskostenrisiko von mindestens 250.000 Euro bedeutet. Zugleich habe es sich den abgemahnten Verstößen lediglich um leicht erkennbare Formalien gehandelt. Um diese zu entdecken, sei offenbar eine Software eingesetzt worden.

In der Summe ließ das Auftreten des Abmahners darauf schließen, dass es ihm nur darum ging, möglichst hohe Abmahngebühren bei den Betroffenen abzukassieren. Wie die Richter urteilten, sei die Klage auf Zahlung der Abmahnkosten zwar grundsätzlich zulässig gewesen, ein echter Anspruch auf Zahlung habe aber angesichts des Rechtsmissbrauchs nicht bestanden. Nun muss der Abmahner damit rechnen, selbst verklagt zu werden: Im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung können Betroffene auf Schadenersatz klagen. ()