Unternehmen haftet für Werbung auf privater Facebookseite

Wirbt ein Mitarbeiter auf seiner Facebookseite für die Produkte seines Arbeitgebers, kann es für das Unternehmen teuer werden: Es haftet für dazugehörige Wettbewerbsverstöße.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Privat- und Berufsleben vermischen sich immer mehr, das gilt in zunehmendem Maße auch für Soziale Netzwerke. So zählen zu den "Freunden" auf Facebook meistens auch Kollegen und Vorgesetzte, gerne wird auch mal für die Produkte des Arbeitgebers Werbung gemacht. Das Unternehmen hat meistens nichts dagegen und freut sich über die kostenlose Werbung. Doch die kann laut einem Urteil der 2. Kammer des Landgerichts Freiburg (vom 4.11.2013, Az. 12 O 83/13) richtig teuer werden.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Autoverkäufer, der sich offenbar besonders engagieren wollte. Auf seiner privaten Facebookseite stellte er verschiedene Fahrzeuge vor, die bei seinem Arbeitgeber zum Verkauf standen. Für Interessenten gab er seine dienstliche Telefonnummer an.

Das war gut gemeint, aber leider schlecht gemacht: Er hatte nur unvollständige Profile der Pkw veröffentlicht und somit auf Angaben verzichtet, die der Gesetzgeber in der Werbung zwingend vorschreibt. So fehlten unter anderem der Kraftstoffverbrauch, die KW-Leistung und die CO2-Emissionswerte. Da es sich um seine private Facebookseite handelte, hatte der Autoverkäufer auch nicht an ein Impressum gedacht.

Von dieser Werbung bekam ein Wettbewerber des Autohauses Wind und machte Unterlassungsansprüche gegen das Autohaus wegen wettbewerbswidrige Werbung geltend. Der Arbeitgeber wollte dies nicht akzeptieren und berief sich vor Gericht darauf, dass er von der privaten Werbung seines Mitarbeiters gar keine Kenntnis gehabt habe. Zudem sei die Veröffentlichung des Mitarbeiters auf Facebook ja nur für Freunde und Bekannte bestimmt und somit gar nicht öffentlich gewesen.

Doch das nützte dem Unternehmen nichts. Wie die Richter erklärten, ist ein Unternehmen gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch in solchen Fällen für die Werbung durch einen Mitarbeiter verantwortlich und muss somit für mögliche Wettbewerbsverstöße haften. Das gilt auch, wenn die Werbung ohne seine Kenntnis und sogar gegen seinen Willen veröffentlicht wurde. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Arbeitgeber davon wusste, sondern, ob die Werbung auch ihm zu Gute kommt und er grundsätzlich Einfluss auf die entsprechende Tätigkeit des Mitarbeiters hat.

Auch weil der Mitarbeiter mit der Aktion zweifelsohne vor allem seien eigenen Verdienst fördern wollte, hat es sich also nicht um eine rein private Tätigkeit auf Facebook gehandelt. Dass die Veröffentlichung nur in einem eingeschränkten Kreis erfolgte, war für das Gericht kein Grund, um den Arbeitgeber von der Haftung zu entbinden. ()