MP3-Konvertierungsdienst erwirkt Verfügung gegen Musikindustrie

Der Betreiber des MP3-Tools "YouTube mp3" hat eine Einstweilige Verfügung gegen den Bundesverband Musikindustrie erwirkt. Die darf nun nicht mehr behaupten, der Dienst sei eindeutig rechtswidrig.

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Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) darf Unternehmen nicht mehr auffordern, keine Werbung bei einem Online-Dienst zu schalten, der die Tonspur eines YouTube-Videos als MP3-Datei extrahiert. Wie der Betreiber von "YouTube mp3" am Mittwoch in Hannover mitteilte, hat er kurz vor Weihnachten eine Einstweilige Verfügung gegen den Verband erwirkt. Das Landgericht Berlin untersagt dem BVMI darin, Anzeigenkunden von YouTube mp3 unter Hinweis auf dessen Rechtswidrigkeit aufzufordern, die Geschäftsbeziehungen mit dem Anbieter einzustellen.

Anlass ist ein Schreiben, das die Kanzlei Rasch im Auftrag des BVMI Anfang Dezember vergangenen Jahres an ein Bonner Medienunternehmen geschickt hatte. Darin führen die Rasch-Anwälte aus, die "Verfügbarmachung von Musikdateien" auf Internetseiten wie Youtube mp3 verstoße ohne Einwilligung der Rechteinhaber gegen das Urheberrecht und sei damit "illegal".

"Wir gehen davon aus, dass Ihnen die Platzierung Ihrer Werbung auf den oben genannten illegal betriebenen Internetseite bislang unbekannt war und Ihr Unternehmen diese rechtsverletzenden Aktivitäten nicht durch eine Werbepartnerschaft unterstützen will", heißt es in dem Schreiben weiter. "Wir bitten Sie daher, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber der genannten Internetseite zu beenden."

Der Betreiber von Youtube mp3 ist der Ansicht, dass der Brief kein Einzelfall ist. "Wir gehen davon aus, dass dieses Anschreiben in großem Stil verschickt wurde", sagt Philip Matesanz gegenüber heise online. "Es ist skandalös, dass eine milliardenschwere Industrie öffentlich gezielte Verstöße gegen das Kartellrecht ankündigen kann, um sich unter Umgehung des Rechtswegs kleinster Unternehmen zu entledigen." Matesanz steht wegen seiner Website auch im Clinch mit YouTube-Eigner Google.

Mit Blick auf das Wettbewerbsrecht begründet auch das Landgericht Berlin seine Einstweilige Verfügung. Die Behauptung, Youtube mp3 sei "unzweifelhaft rechtswidrig" stelle eine unangemessene Beeinträchtigung des Anbieters dar. Das Gericht weiter: "Tatsächlich stellt sich die Rechtslage nicht derart eindeutig dar. Vielmehr ist die Frage, ob der Dienst [...] rechtswidrig ist, rechtlich bislang weitgehend ungeklärt."

Der Vorstoß der Musikindustrie gegen die Inserenten von YouTube mp3 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Unterhaltungsbranche im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen auch die Geldquellen von Internetangeboten ins Visier nimmt, die illegal sind oder die sie für illegal hält. Spätestens seit der Zerschlagung des Filmportals Kino.to im Sommer 2012 und den anschließenden Verurteilungen des Gründers und einiger Mitarbeiter haben die Piratenjäger die Zahlungsströme im Blick. Zugleich versucht die Content-Lobby, die Werbebranche dafür zu sensibilisieren, nicht auf illegalen Websites zu werben. Bei großen US-Vermarktern fällt das auf fruchtbaren Boden. (vbr)