Keine negativen Formulierungen in Zeugnissen

Auch wenn die Leistungs- und Verhaltens-Beurteilung eines Arbeitnehmers nicht besonders gut ausfällt, muss das Zeugnis dennoch wohlwollend formuliert sein.

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Von
  • Marzena Sicking

Auch bei einer nicht guten Beurteilung der Leistung und des Verhaltens eines Arbeitnehmers muss das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert werden, das hat die 10te Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Urteil (vom 7.11.2013, Az.: 10 Sa 1440/13) entschieden.Doch das bedeutet keinesfalls, dass gelogen werden soll.

Vor Gericht wurde darüber gestritten, ob der Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis ausstellen muss, das sich auch auf den Bereich Führung und Leistung erstreckt. Diese hatte der Arbeitgeber offenbar ausgelassen, weil er hier nichts Gutes zu berichten hatte.

Geklagt hatte ein ehemaliger Programmierer, der bei der beklagten Firma vom 9. bis 31. März 2012 in Vollzeit beschäftigt war. Unter anderem verlangte er vor Gericht das besagte vollständige und wohlwollende Arbeitszeugnis. Das zuständige Gericht gab der Klage im April 2013 mit der Begründung recht, dass der entsprechende Anspruch in § 109 GewO begründet ist.

Gegen dieses Urteil hat die Firma jedoch Berufung eingelegt. Zur Begründung wurde erklärt, der Mann habe während des 77 Arbeitstage andauernden Arbeitsverhältnisses insgesamt 31 Tage gefehlt. An 22 Tagen war er krank geschrieben, dann 5 Tage auf Fortbildung und 4 Tage fehlte er unentschuldigt. Soweit er überhaupt anwesend war, sei sein Verhalten alles andere als positiv gewesen: Er habe unter anderem Sicherheitsanweisungen nicht eingehalten, was zu drei Arbeitsunfällen geführt habe. Auch an andere Regeln wollte er sich nicht halten, Folge waren die Gefährdung anderer Mitarbeiter sowie Schäden im Unternehmen. Unter diesen Umständen könne das Zeugnis nicht wie verlangt komplett wohlwollend formuliert werden.

Die Firma erklärte sich bereit, dem Mann ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, welches sich zwar auch auf Führung und Leistung erstreckt, aber zumindest dort auf eine "wohlwollende" Darstellung verzichtet.

Doch das ließen die Richter nicht zu und bestätigten das Urteil der Vorinstanz. So habe der Kläger nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, dass sich auch auf seine Leistung und sein Verhalten erstreckt. Und anders als der Arbeitgeber meint, besteht damit automatisch auch die Verpflichtung, das Zeugnis durchgängig wohlwollend zu formulieren und zwar auch bei einer nicht guten Beurteilung. Das bedeutet aber nicht, dass gelogen werden soll: Wie die Richter erklärten, müsse der wohlwollender Wortlaut eines Arbeitszeugnisses den Arbeitgeber nicht daran hindern, eine wahrheitsgemäße Beurteilung vorzunehmen. Es müsse von einem verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein, um ihm das weitere berufliche Fortkommen nicht zu erschweren. Auch in diesem Fall würden sich die Leistungen des Klägers beschreiben lassen, etwa ohne herabwürdigende oder beleidigende Formulierungen. ()