EuGH: Internet-Links auf Artikel sind erlaubt

Verweise auf Zeitungsartikel im Internet verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Jedenfalls nicht dann, wenn die Texte frei zugänglich auf den Webseiten der Zeitungen stehen. Das meinen die höchsten EU-Richter.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 35 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Jürgen Kuri
Mehr Infos

Wer im Internet mit einem Link auf einen frei zugänglichen Zeitungsartikel verweist, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az. C-466/12). Es handele sich bei einem solchen Link nicht um eine "Wiedergabe", die nur mit dem Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts erfolgen könnte.

Das höchste EU-Gericht urteilte, es sei nichts dagegen einzuwenden, dass auf einer schwedischen Seite (Retriever Sverige) Links zu Artikeln der Zeitung Göteborgs-Posten zu finden seien. Retriever Sverige ist eine kostenpflichtigen Seite zur Medienbeobachtung.

Grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zwar eine "Wiedergabe" im rechtlichen Sinne. Dies gelte aber nur, wenn sie sich an ein "neues Publikum" richteten. Die betroffenen Artikel seien aber auf der Webseite von Göteborgs-Posten frei zugänglich. Die Nutzer der Seite von Retriever Sverige seien als Teil jener Öffentlichkeit anzusehen, die Göteborgs-Posten erreichen wollten. Das gelte auch dann, wenn dem Kunden nicht klar sei, auf wessen Webseite er sich gerade befinde.

Etwas anderes sei es, falls mit einem Link eine Paywall umgangen werden könne. Falls es solche "beschränkenden Maßnahmen" für den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles Publikum betrachteten.

Diese Rechtsprechung des EuGH entspricht damit der Ansicht, die der hiesige Bundesgerichtshof (BGH) bereits seit mehr als zehn Jahren vertritt. Im Rahmen eines so genannten Paperboy-UrteilsL stellte dieser klar, dass Hyperlinks auf Online-Angebote im Normalfall zulässig sind und keiner Erlaubnis bedürfen. Laut einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 gilt dies jedoch nicht, wenn der Betreiber der Website Schutzmaßnahmen getroffen hat, die eine unbefugte Nutzung seiner Inhalte verhindern soll. (mit Material von dpa) / (jk)