Privates Surfen am Arbeitsplatz ist kein Kündigungsgrund

Privates Surfen während der Arbeitszeit kann Arbeitnehmer ihren Job kosten. So jedenfalls der Tenor der bisherigen Rechtsprechung. Das LAG Rheinland-Pfalz hat jetzt allerdings anders entschieden.

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Von
  • Marzena Sicking

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber für die Erfüllung des Arbeitsvertrages bezahlt und nicht für privates Surfen am Arbeitsplatz. Wer ohne Erlaubnis des Vorgesetzten anders handelt, verletzt seine arbeitsrechtlichen Pflichten und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung. Nach bisheriger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber das Verhalten zwar zunächst abmahnen, doch bei Wiederholungstätern gibt es keine Gnade.

Wie ein Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zeigt, gelten für Arbeitnehmer, die sich noch in der Ausbildung befinden, aber andere Regeln. Hier darf der Arbeitgeber das Surfen am Arbeitsplatz auch im Wiederholungsfall nicht ohne weiteres mit einer Kündigung bestrafen (Urteil vom 24.10.2013, Az.: 10 Sa 173/13). Vielmehr muss er nachweisen, dass durch den Verstoß eine echte Störungsgefahr für den Betrieb ausging.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Auszubildenden, der das Internet im Unternehmen wiederholt für private Zwecke genutzt hatte. Laut geltender Betriebsvereinbarung war dies jedoch verboten und ein Kündigungsgrund. Der Azubi wurde fristlos entlassen. Er hatte nicht nur gegen das Verbot der privaten Internetnutzung verstoßen, sondern zudem auch noch Pornoseiten im Web aufgerufen. Daraufhin entschied sich das Unternehmen, sich von ihm zu trennen. Der Auszubildende wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Tatsächlich hatte er bereits in der ersten Instanz Erfolg und auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab ihm in der Revision recht. Die Richter erklärten, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war, da kein "wichtiger Grund" dafür vorgelegen habe. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses liegt demnach vor, wenn der Auszubildende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt hat. Das private Surfen am Arbeitsplatz als Pauschalvorwurf reicht nach Ansicht der Richter aber nicht aus, um diese Kriterien zu erfüllen.

Um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen, hätte der Arbeitgeber eine konkrete Gefährdung beziehungsweise Störung der Betriebsabläufe nachweisen müssen, zum Beispiel, dass der Azubi durch eine intensive Nutzung seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht habe. Auch das Herunterladen von strafbaren oder pornografischen Inhalten wäre ein schwerer Verstoß, ebenso das Gefährden der betrieblichen Dateisysteme durch den Besuch virenverseuchter Webseites.

Der Arbeitgeber konnte zum Beweis aber nur den Browserverlauf vorlegen, aber keine Beweise für eine konkrete Gefährdung oder Auswirkungen auf die Arbeitsleistung des Klägers. Aufgrund der aus Sicht der Richter dürftigen Beweislage wurde die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Fortgesetzt wird das Arbeitsverhältnis dennoch nicht: der Ausbildungsvertrag ist mit beenden der offiziellen Ausbildungszeit inzwischen ausgelaufen. ()