Keine Herausgabe von Provider-Nutzerdaten im juristischen Eilverfahren

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass Rechteinhaber auch nach dem neuen Auskunftsanspruch im Eilverfahren keine Provider-Daten zu Tauschbörsennutzern erhalten dürfen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Im September dieses Jahres hatte das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass ein Auskunftsanspruch gegen Provider nach Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bereits bei Veröffentlichung nur eines aktuellen Tonträgers in einem Tauschbörsennetzwerk besteht. Diese Entscheidung wurde nun durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 21. Oktober 2008 (6 Wx 2/08) wieder aufgehoben.

Das LG Köln hatte einen Provider auf Antrag eines Rechteinhabers aus der Musikindustrie verpflichtet, im Wege einer einstweiligen Anordnung Auskunft über Namen und Anschrift eines Kunden zu erteilen, dem eine ermittelte IP-Adressen zugewiesen war. Gegen diesen Beschluss hatte der Provider sofortige Beschwerde zum OLG Köln eingelegt. Diese hatte teilweise Erfolg.

Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts ist die Anordnung aus formalen Gründen aufzuheben, da sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme. Aus dem Wesen einstweiliger Anordnungen als Eilentscheidung folge, dass durch sie nicht bereits eine abschließende Entscheidung getroffen werden dürfe. Müsste der Provider aber die gewünschte Auskunft erteilen, so läge ein solcher Fall vor. Dies würde insbesondere auch dem Schutz der datenschutzrechtlichen Interessen des am Verfahren unbeteiligten Kunden des Providers gefährden.

Auch könne die Tatsache, dass der Provider die Verkehrsdaten nach sieben Tagen lösche, keinen Ausnahmefall begründen, bei dem eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig wäre. Vielmehr sei es ausreichend, dem Zugangsdiensteanbieter einstweilen die Löschung der Daten zu untersagen. Folgerichtig verbot das OLG Köln in seiner Entscheidung dem Provider, Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchem Kunden die in dem Verfahren genannten IP-Adressen zu den dort genannten Zeitpunkten zugeordnet waren.

In der Sache selbst stimmen die Richter des OLG allerdings ihren Kollegen des Landgerichts zu. Der Rechteinhaber habe überzeugend dargelegt, dass die rechtlichen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach Paragraf 101 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Das Anbieten eines aktuellen Musikalbums in Tauschbörsen stelle eine Rechtsverletzung dar, die in einem gewerblichen Ausmaß erfolgt sei. Wer ein gesamtes Musikalbum, zudem in der relevanten Verkaufsphase, "der Öffentlichkeit zum Erwerb" anbiete, trete wie ein gewerblicher Anbieter auf. Er könne und wolle nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird. Damit greife er in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspricht. Seine Handlung sei in diesem Fall "mit der unberechtigten Weitergabe des Musikalbums an einen gewerblichen Zwischenhändler" vergleichbar.

Das Verfahren geht nun an das Landgericht Köln zurück, das erneut über den Auskunftsanspruch entscheiden muss. Folgen nun andere Gerichte der Ansicht des OLG Köln, kann dies zur Folge haben, dass die Erlangung einer Auskunft für Rechteinhaber künftig deutlich umständlicher wird. Sie müssten zunächst im Wege des Eilverfahrens eine Löschung der Verkehrsdaten verhindern, um dann erst in einem weiteren Schritt die begehrten Auskünfte zu erhalten. (Joerg Heidrich) / (hob)