Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Wenn gesundheitsfördernde Maßnahmen nicht greifen und der Mitarbeiter weiterhin häufig erkrankt, darf der Arbeitgeber kündigen.

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Von
  • Marzena Sicking

Ist ein Arbeitnehmer überdurchschnittlich oft krank und werden die vielen Krankheitstage trotz gesundheitsfördernde Maßnahmen seitens des Arbeitgebers nicht weniger, darf das Unternehmen eine ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Das hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden und damit die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen (vom 20.11.2013, Az. 11 Sa 462/13).

Die gekündigte Angestellte war 2009 insgesamt 75 Tage erkrankt, 2010 waren es 72, 2011 sogar 166 Fehltage. Bis Ende Juli 2012 hatte sie 63 Tage krankheitsbedingt gefehlt. Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gab sie an, unter psychosomatischen Störungen zu leiden. Grund sei der Tod ihres Vaters sowie der Stress aufgrund des unterschiedlichen Arbeitszeiten im Schichtbetrieb. Der Arbeitgeber schickte sie in mehrere Gesundheitskurse und teilte sie nur noch in Arbeitsschichten ab 9 Uhr ein. Dennoch wurden die Fehlzeiten nicht weniger und die Firma kündigte ihr daraufhin.

Dagegen legte die Frau Kündigungsschutzklage ein. Ihrer Ansicht nach war das betriebliche Eingliederungsmanagement mit den Gesundheitskursen für sie von vornherein ungeeignet, ihre Krankheitstage seien arbeitsplatzbedingt gewesen. Dafür spreche auch der insgesamt recht hohe Krankheitsstand im Betrieb. Inzwischen sei sie außerdem wieder fit und könne ihre Tätigkeit fortsetzen. Das könnten auch ihre Ärzte bestätigen.

Ihren Arbeitsplatz bekam sie dennoch nicht wieder, die Klage wurde von der Vorinstanz und auch vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Die Arbeitnehmerin hat nach Ansicht der Richter die negative Gesundheitsprognose mit ihrer Behauptung, sie sei jetzt wieder gesund, nicht entkräften können. Die Kurse, an denen sie im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements teilgenommen habe, hätten auf Stressreduzierung gezielt, dennoch verringerten sich ihre Fehltage nach der Teilnahme nicht, stellten die Richter fest. Auch sei der betriebliche Krankenstand insgesamt zwar recht hoch, dennoch liege die Klägerin dabei weit über dem Durchschnitt.

Im Rahmen der Interessenabwägung entschieden die Richter daher zu Gunsten des Arbeitgebers. Die schwerwiegenden betrieblichen Beeinträchtigungen durch die krankheitsbedingten Ausfälle der Klägerin und die dazugehörigen Lohnfortzahlungen seien dem Unternehmen nicht länger zuzumuten, so das Urteil. ()