Verstoß gegen CC-Lizenz: Deutschlandradio muss zahlen

Erstmals hat ein deutsches Gericht ein Urteil zur Lizenz CC-BY-NC gefällt. Das Deutschlandradio muss Schadensersatz zahlen, weil es ein derart gekennzeichnetes Foto genutzt hat. Das Gericht definiert eine nicht-kommerzielle Nutzung als "rein privat".

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 5. März 2014 (Az.: 28 O 232/13) das Deutschlandradio zu Schadensersatz verurteilt. Die öffentlich-rechtliche Anstalt hatte ein Foto verwendet, das ein Fotograf auf der Fotoplattform Flickr unter der Lizenz "Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0" veröffentlicht hatte. Demnach darf das Werk nur genutzt werden, wenn der Name des Rechtsinhaber wie von ihm festgelegt genannt wird. Zudem darf das Werk nur "nicht-kommerziell" genutzt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Deutschlandradio hatte das Bild auf der Website dradiowissen.de veröffentlicht und dabei den Namen des Fotografen und die CC-Lizenz genannt sowie einen Link zum Werk und den vereinbarten Nutzungsbedingungen gesetzt.

Der Fotograf hatte eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz in Höhe von 310 Euro und die Übernahme der Anwaltskosten gefordert, weil das Deutschlandradio das Foto kommerziell genutzt habe. Das wies der Sender zurück und entfernte nach einer weiteren Aufforderung lediglich das Foto von seiner Website. Es liege keine kommerzielle Nutzung vor, da die Medien unentgeltlich abrufbar seien, keine Werbung geschaltet werde und kein Sponsoring stattfinde. Dem Sender gehe es lediglich darum, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen.

Das Gericht erkannte gleichwohl eine kommerzielle Nutzung durch das Deutschlandradio. Es komme nicht darauf an, dass die Beklagte lediglich im öffentlichen Auftrag gehandelt habe. Sie müsse sich "hinsichtlich der Nutzungseinräumung wie ein privater Radiosender behandeln lassen." Die "kommerzielle Nutzung" sei nicht auf die Definition des Rundfunkstaatsvertrags abzustellen. Vielmehr sei die Zweckübertragungslehre des Paragrafen 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz sowie die allgemein privatrechtlichen Auslegungsregeln der Paragrafen 133 und 157 BGB heranzuziehen. Es sei "unter der Bezeichnung 'nicht kommerzielle Nutzung' eine rein private Nutzung zu verstehen" und "jeglicher nach dem allgemeinen Verständnis anzunehmender kommerzieller Zweck sollte ausgeschlossen werden".

In seiner Begründung setzte sich das Landgericht nicht mit der Definition des "Nicht-Kommerziellen" auseinander, sondern schrieb lediglich: Es sei "nicht eindeutig, welche Nutzungsbefugnisse im konkreten Fall hierunter zu fassen sind". Das Deutschlandradio hätte sich angesichts der unbestimmten Nutzungserklärung näher erkundigen müssen, sei aber dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. "Im Zweifelsfall verbleiben die Rechte beim Urheber", heißt es im Urteil.

Laut Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR, der den Fotografen vertreten hatte, kündigte das Deutschlandradio noch in der mündlichen Verhandlung an, Berufung einlegen zu wollen.

Das Creative-Commons-Lizenz NC gilt als das meistgenutzte Lizenzmodul, aber auch als das umstrittenste, weil es schwierig sei, zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung abzugrenzen, schreibt Leonhard Dobusch von der Freien Universität Berlin. Er kritisiert, dass das Landgericht die Definition von "Nicht-Kommerziell" im Lizenztext "einfach ignoriert" habe. Deshalb sei "das letzte Wort in dieser Angelegenheit wohl auch mit dem vorliegenden Urteil noch nicht gesprochen".

Auch der Jurist und Urheberrechtsexperte Till Jäger bedauert, dass das Gericht "die Besonderheiten von Creative-Commons-Lizenzen weitgehend unberücksichtigt gelassen" habe. Es habe nicht geprüft, "was in der CC-Community üblich oder vorherrschender Konsens" sei. Er rät jedenfalls sowohl Lizenzgebern als auch -nehmern von der Verwendung der NC-Varianten ab, da diese weiterhin mit Rechtsunsicherheit verbunden sei. Einzusetzen seien sie wohl nur noch auf privaten Webseiten ohne Werbung. (anw)