Unklare Rechtsbehelfsbelehrung führt zu verlängerter Einspruchsfrist

Eine Rechtsbehelfsbelehrung informiert unter anderem darüber, innerhalb welcher Frist gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann. Bei unklaren Formulierungen verliert sie ihre Wirksamkeit.

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Von
  • Marzena Sicking

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss so formuliert sein, dass der mündige Bürger sie ohne größere Probleme verstehen kann. Werden Fristen, die einzuhalten sind, nicht eindeutig angegeben, sind sie nicht bindend. Das gilt auch eine für eine von vielen Familienkassen verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung. Weil sie nach Ansicht des Finanzgericht Münster (Urteil vom 9. Januar 2014, Az.: 3 K 742/13) unklar formuliert und damit irreführend war, setzte sie die geltende Widerspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang beziehungsweise verlängerte sie auf ein Jahr.

In dem Fall hatte die Familienkasse vom späteren Kläger Kindergeld in Höhe von über 5.000 Euro zurückgefordert. Der Bescheid wurde ihm im März 2011 zugestellt, inklusive einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die wies auf eine einmonatige Einspruchsfrist hin und enthielt außerdem noch folgende Formulierung: "Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse".

Das tat der Kläger, allerdings erst im August 2011, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Er wollte nun Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Dies wurde von der Familienkasse mit der Begründung abgelehnt, die Frist sei abgelaufen und der Einspruch unzulässig.

Doch das Finanzgericht Münster stellte sich auf die Seite des Klägers und befand die Rechtsbehelfsbelehrung für irreführend. Die Ergänzung nach dem Fristhinweis habe zur Folge, dass der Abschnitt mehrdeutig sei. Der nachfolgende Hinweis verkehre die zuvor erteilte Belehrung sogar ins Gegenteil.

Dadurch sei die Möglichkeit des Bürgers, die Rechtsbehelfsbelehrung ohne Probleme richtig zu verstehen, beeinträchtigt. Die Klausel sei somit fehlerhaft. Das habe zur Folge, dass die Einspruchsfrist nicht einen Monat ab Eingang des Bescheids, sondern ein Jahr betrage. Somit ist der Widerspruch des Betroffenen noch rechtzeitig erfolgt und war wirksam. ()