Analyse: EuGH beerdigt die Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH ist in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung über das Bundesverfassungsgericht hinausgegangen. Zu diesem Schluss kommt der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar in einer Analyse für heise online.

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Von
  • Peter Schaar

Der EuGH hat den Datenschutz in Europa gestärkt.

(Bild: dpa, Nicolas Armer)

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung ist aus zwei Gründen bemerkenswert. In der Substanz bestätigt der EuGH die Kritiker der Vorratsdatenspeicherung: Die generelle, anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten ist weder mit dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens noch mit dem Grundrecht auf Datenschutz vereinbar. Die Meta-Botschaft lautet: Der EuGH versteht sich als Hüter der in der Europäischen Grundrechtecharta garantierten Bürgerrechte und korrigiert den europäischen Gesetzgeber, wenn er darin gezogene Grenzen überschreitet.

Eine Analyse von Peter Schaar

Peter Schaar war von 2003 bis 2013 der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Inzwischen ist er Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz.

Zwar stellt der Gerichtshof nicht infrage, dass es im Interesse des Gemeinwohls liegt, organisierte Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen. "Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme – wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht – für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen." Jedenfalls verlange der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens, "dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut notwendige beschränken müssen."

Bis dahin könnte man meinen, der EuGH halte – ähnlich dem Bundesverfassungsgericht – die umfassende Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich für verfassungswidrig. Der EuGH geht jedoch darüber hinaus, wenn er konstatiert, dass die Vorratsdatenspeicherung "alle Personen umfasst, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte." Sie gelte also auch für Personen, bei denen "keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbar oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte."

Vorratsdatenspeicherung

Zum anderen verlange die Richtlinie "keinen Zusammenhang zwischen den Daten, derenVorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit". Insbesondere beschränke sie die Speicherung weder auf einen bestimmten Zeitraum, noch auf ein bestimmtes geographisches Gebiet oder auf einen bestimmten Personenkreis, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte.

Damit erteilt der EuGH einer anlasslosen, umfassenden Speicherung von Daten auf Vorrat eine klare Absage. Nicht ausgeschlossen wird hingegen eine gezielte, begrenzte Speicherung von Daten. Dies entspricht eher dem "Quick Freeze"-Modell, wonach auf gerichtliche Anordnung bei Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente für eine schwere Straftat relevante Daten für begrenzte Zeit gespeichert bleiben dürfen.

Zudem weist der EuGH auf eine Reihe weiterer erheblicher Mängel der Richtlinie hin, die auch schon das Bundesverfassungsgericht moniert hatte: Mangelnde Klarheit bei der Definition "schwerer Straftaten", unklare Regelungen zur Datennutzung, fehlende Vorgaben für technische und organisatorische Maßnahmen für die Sicherung der Daten. Zudem fehlten Vorkehrungen zum Schutz der Kommunikation von Personen, deren Kommunikationsvorgänge einem Berufsgeheimnis unterliegen.

Diese EuGH-Entscheidung führt zu einer dramatischen Änderung der rechtlichen Bewertung von nationalen Umsetzungen der Richtlinie: Auf einmal ist Deutschland das einzige Land, dessen nationales Recht den europarechtlichen Vorgaben genügt, weil es bei uns keine Vorratsdatenspeicherung gibt. Dagegen sind die auf der Richtlinie beruhenden Gesetze der anderen EU-Mitgliedstaaten zur Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig.

Es ist zu hoffen, dass die EU-Gremien aus der Botschaft des EuGH die richtigen Schlussfolgerungen ziehen. Das Urteil ist auch ein Wegweiser für andere Vorhaben, die ebenfalls zu einer massenweisen, anlasslosen Datenspeicherung auf Vorrat führen würden: Das europaweite System zur Speicherung von Daten über Flugpassagiere und das Einreise-Ausreise-Register sollten jetzt ad acta gelegt werden. Auch die – im Koalitionsvertrag der GroKo vereinbarte – Einführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sollte sich damit erledigt haben. (mho)