BGH setzt niedrige Hürden zur E-Mail-Überwachung

Die Karlsruher Richter hatten über die rechtlichen Anforderungen an einen Zugriff auf E-Mails in der Mailbox eines Internet-Nutzers zu entscheiden. Sie meinen, der Zugriff sei vergleichbar mit der Beschlagnahme von Telegrammen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 403 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Marc Störing

Ein knapp begründeter Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. 1 StR 76/09, PDF-Datei) löst mit seinem überraschenden Inhalt derzeit unterschiedliche Reaktionen bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Providern aus. Die Karlsruher Richter hatten über die rechtlichen Anforderungen an einen Zugriff auf E-Mails in der Mailbox eines Internet-Nutzers zu entscheiden und wählten einen Weg mit nur geringen Hürden für den staatlichen Zugang.

Seit langem diskutieren Juristen die Frage, unter welchen Voraussetzungen der staatliche Zugriff auf E-Mails, die in der Mailbox ruhen, zulässig ist. Soll die Nachricht während der Phase der Speicherung in der Empfänger-Mailbox beim Provider als Telekommunikation gelten, wäre sie nur nach Maßgabe des Paragraphen 100a der Strafprozessordnung (StPO) überwachbar. Er setzt Strafverfolgern verhältnismäßig hohe Hürden. Sollte hingegen die E-Mail während des Ruhens in der Mailbox nicht als Telekommunikation gelten, kann sie nach Paragraph 94 StPO beschlagnahmt werden – mit deutlich niedrigeren rechtlichen Voraussetzungen. In einer vielbeachteten Entscheidung hatte das Landgericht Hamburg zuletzt hohe Hürden errichtet.

Im vorliegenden Fall wandte sich der Täter gegen seine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung. Der Angeklagte rügte in seiner Revision unter anderem den Zugriff auf E-Mails. Das Landgericht München I hatte sich in seinem Urteil maßgeblich auf E-Mails gestützt, die Ermittler zuvor einfach beschlagnahmt hatten, ohne dabei den besonderen Anforderungen an eine Telekommunikationsüberwachung gerecht zu werden. Darin sah der BGH jedoch keine Rechtsverletzung. Für die Frage des Zugriffs auf die E-Mails wählte der BGH in seinem Beschluss einen Weg, der weder über den strengen Paragraphen 100a der Strafprozessordnung, noch über den besonders einfach gangbaren Paragraphen 94 StPO führt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter stelle der Zugriff auf E-Mails in der Mailbox eine Postbeschlagnahme nach Paragraph 99 StPO dar. In dieser Phase sei der Zugriff "vergleichbar mit der Beschlagnahme beispielsweise von Telegrammen", erläutern die Richter.

Soweit bislang Instanzgerichte mit der Frage beschäftigt waren, ergingen zwar ganz unterschiedliche Entscheidungen. Jedoch wählten nur die wenigsten Gerichte den Weg über die Postbeschlagnahme nach Paragraph 99 StPO. Zu wenig passend erschien der dort erlaubte Zugriff auf "Postsendungen und Telegramme". Für Beobachter der Auseinandersetzung um Grenzen des staatlichen Zugriffs auf E-Mails kam die Entscheidung damit jedoch nur bedingt überraschend. Denn zwei der beteiligten BGH-Richter vertraten in eigenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen bereits zuvor die Auffassung, ein Zugriff sei unter den geringeren Voraussetzungen der Postbeschlagnahme zulässig.

Die Provider dürften über diese Wendung kaum erfreut sein. Herabgesetzte Hürden für einen staatlichen Zugriff auf E-Mails könnten die Begehrlichkeiten und damit die anfallende Arbeit für die Provider erhöhen. Insbesondere aber konterkariert der vorliegende BGH-Beschluss die erheblichen Anschaffungen, zu denen die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) die Provider zwingt. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft erlassene Rechtsverordnung schreibt Anbietern detailliert vor, welche Technik sie bereithalten müssen. Doch dabei bezieht sich die TKÜV auf Telekommunikationsüberwachungen nach Paragraph 100a StPO. Wie der BGH nun jedoch darlegt, muss der Zugriff auf die E-Mails jedenfalls während der Speicherung beim Provider gar nicht auf Grundlage von Paragraph 100a StPO erfolgen. Die TKÜV verpflichtet damit zu teuren Investitionen, um einen rechtlichen Zugriff zu ermöglichen, der nun als Folge der BGH-Entscheidung gar nicht durchzuführen ist. (Dr. Marc Störing) / (anw)