Pflegerin wehrt sich gegen Kündigung wegen Babyfoto auf Facebook

Eine Pflegerin, die ein Foto eines von ihr betreuten fremden Babys auf Facebook gepostet hatte, kassierte eine außerordentliche Kündigung. In diesem Fall hielten die Richter diese Maßnahme jedoch für unwirksam.

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Von
  • dpa

Facebook-Postings haben schon häufiger die Gerichte beschäftigt. Das betrifft insbesondere Fotos von Personen – so verletzen unerlaubte Veröffentlichungen etwa das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten sowie gegebenenfalls Urheberrechte der Fotografen. Dass das gedankenlose Posten selbst ganz niedlicher und nicht kompromittierender Bilder rechtlichen Ärger einbringen kann, hat ein kürzlich ergangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Berlin-Brandenburg gezeigt. Hier ging es um einen arbeitsrechtlichen Fall – die umstrittene Bildveröffentlichung hatte nämlich zu einer Kündigung geführt.

Eine Krankenpflegerin hatte in der Intensivstation einer Berliner Klinik ein von ihr betreutes Baby fotografiert und das Bild auf Facebook gepostet. Bei einem solchen Verhalten könne der Arbeitgeber zwar grundsätzlich kündigen, doch komme es auf den Einzelfall an – so die Richter. In diesem speziellen Fall hätte eine Abmahnung genügt; die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam (Aktenzeichen 17 Sa2200/13).

Die Frau hatte laut Gericht eine emotionale Bindung zu dem von ihr betreuten Kind aufgebaut und dieses auch mit dem Foto nicht bloßgestellt. Das Baby, dessen Zwillingsschwester nach der Geburt gestorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte, sei nicht zu identifizieren gewesen. Auch der Arbeitgeber der Frau war durch die Facebook-Veröffentlichung nicht bekannt geworden. Zudem hatte die Krankenpflegerin das Bild nach einer ersten Aufforderung sofort entfernt.

Das Gericht betonte jedoch, dass das unerlaubte Veröffentlichen von Patientenbildern durchaus zu einer außerordentlichen Kündigung führen könne. Denn damit werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen. Auch Persönlichkeitsrechte würden mit den Bildern verletzt. Dies gelte besonders in sozialen Netzwerken, weil die weitere Verbreitung von Bildern dort nicht kontrolliert werden könne.

(psz)