Ein Dutzend gleichartiger Abmahnungen kann rechtsmissbräuchlich sein

Nach einem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm kann schon der Versand von 12 Standardabmahnungen rechtsmissbräuchlich sein.

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Von
  • Olaf Götz

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az. 4 U 211/08) entschieden, dass schon der Versand von 12 Standardabmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen rechtsmissbräuchlich sein kann. Das sei zumindest dann der Fall, wenn verschiedene weitere für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit sprechende Indizien hinzuträten.

Die Berufungsklägerin, selbst Betreiberin eines eBay-Shops, mahnte die Beklagte sowie elf weitere Betreiber von eBay-Shops wegen der Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen nach demselben Muster ab. Ihre Klage richtet sich gegen die Empfängerin der 12. Abmahnung, welche die Kosten hierfür nicht erstatten wollte.

Das Landgericht (LG) Bielefeld hatte in der Vorinstanz die fehlerhafte Widerrufsbelehrung als Bagatellverstoß ohne spürbare Beeinträchtigung der Mitbewerber im Sinne des Paragrafen 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen. Nur hilfsweise hatte es sich auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassungsanspruchs bezogen.

Das OLG stützte seine Entscheidung allein auf den letztgenannten Gesichtspunkt. Danach ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, über die Geltendmachung von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung Geld zu verdienen (Paragraf 8 Abs. 4 UWG). Als zusätzliches Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sah das Gericht den geringen Umsatz der Klägerin im Verhältnis zu ihrer Abmahntätigkeit im gleichen Zeitraum an. Sie habe maximal 200 Euro monatlichen Umsatz erzielt.

Dem Vortrag der Klägerin, sie selbst habe trotz nur geringer Überschneidungen bei den jeweils angebotenen Produkten ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, folgte das Gericht auch aus anderen Gründen nicht: "Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will", so das Gericht.

Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in mehreren Fällen nach eigenem Vortrag "Gnade vor Recht" habe ergehen lassen und versandte Abmahnungen nicht durchgesetzt habe. Der Verfolgung von Wettbewerbsinteressen könne eine Abmahnung nur dann dienen, wenn sie auch konsequent durchgesetzt werde. Nur so könne ein Wettbewerbsverstoß endgültig und mit Sicherheit abgestellt werden.

Die Entscheidung stellt klar, dass auch geringe Mengen von Abmahnungen unter bestimmten Umständen rechtsmissbräuchlich sein können. Noch im Jahre 2006 hatte das OLG Frankfurt anlässlich eines Urteils (Az. 6 U 129/06) darauf hingewiesen, dass 200 Abmahnungen noch nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllen könnten. (Olaf Götz) / (hob)