Klage gegen E-Mail-Überwachung des BND abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines Rechtsanwaltes als unzulässig abgewiesen, der die Rechtswidrigkeit der Überwachung seines E-Mailverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst festgestellt wissen wollte.

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Von
  • Tim Gerber

Der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting ist mit seiner Klage gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig gescheitert. Am Ende einer mehr als siebenstündigen Verhandlung am gestrigen Mittwoch wiesen die Richter die Klage als unzulässig ab, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überwachung des E-Mailverkehrs im Jahr 2010 durch den Auslandsgeheimdienst begehrt wurde.

Voraussetzung für eine solche Feststellung sei ein konkretes Rechtsverhältnis, welches im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne. Der Kläger, ein bekannter Anwalt für IT- und Medienrecht, hatte argumentiert, dass die Wahrscheinlichkeit der Erfassung seines E-Mail-Verkehrs durch den Geheimdienst im Jahr 2010 sehr hoch gewesen sei. In diesem Jahr hatte der BND aus dem ihm von den Providern zugeleiteten Datenstrom insgesamt 37 Millionen E-Mails anhand von Suchbegriffen herausgefiltert und einer geheimdienstlichen Behandlungen zugeführt.

Hält Klagen gegen die E-Mail-Überwachung durch den BND für unzulässig: 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig im historischen Saal des Reichstagsbrandprozesses.

Dem 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts genügte die Wahrscheinlichkeit einer Betroffenheit nicht. Das Gericht wertete zwar bereits die Übermittlung des Datenstroms der Internet-Provider an den Nachrichtendienst als Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis. Betroffen von der Überwachung sei also eine noch viel größere Zahl von E-Mails, als die später herausgefilterten. Das Gericht habe aber nicht feststellen können, dass gerade der E-Mailverkehr des Klägers von der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst tatsächlich erfasst worden sei.

Man habe auch erwogen, ob aufgrund der Heimlichkeit der Überwachung und des sich für den Kläger mangels Protokollierung der Erfassungen durch den BND ergebenden Beweisnotstandes die Anforderungen an den Nachweis der Selbstbetroffenheit des Klägers reduziert werden müssten, sagte der Vorsitzende Richter Neumann in seiner Urteilsbegründung. Aufgrund der hohen Datenmengen, die der BND erfasst, könne dann aber im Prinzip jederman klagen, und genau das habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Eine allgemeine Kontrolle werde nach dem Gesetz über die Beschränkung des Brief-, Post- und Fermeldegeheimnisses bereits durch die unabhängige und mit effektiven Befugnissen ausgestattete G10-Kommission des Deutschen Bundestages gewährleistet.

Die Kritik des Klägers, dass zwar jedermann gegen ein rechtswidriges Gesetz Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen könne, das Recht, gegen eine rechtswidrige Behördenpraxis vor den Verwaltungsgerichten vorzugehen, demgegenüber dann erheblich eingeschränkt sei und dadurch eine verfassungswidrige Rechtsschutzlücke klaffe, blieb somit ungehört.

"Einladung zum Gang nach Karlsruhe" -- Rechtanwalt Niko Härtig (rechts) mit Kollegen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Der Kläger will die Sache nun unbedingt vor das Bundesverfassungsgericht bringen. Das Urteil sei geradezu „eine Einladung“ für den Gang nach Karlsruhe, sagte Härting im Gespräch mit heise online. Er hatte sich zuletzt in der über viele Stunden dauernden Verhandlung einen regelrechten Schlagabtausch mit dem Gericht geliefert, nachdem der Senat seine Beweisanträge abgelehnt hatte und Begehren, bestimmte Akten des Geheimdienstes in einem so genannten in-camera-Verfahren zu überprüfen, als unzulässig ablehnte. Dies sehe er als Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter an, diktierte Härting dem Gericht ins Protokoll. (tig)