"Recht auf Vergessen im Internet": Google setzt EuGH-Urteil mit Lösch-Formular um

Der Europäische Gerichtshof entschied, Google müsse Einträge in den Suchergebnislisten mit persönlichen Daten auf Verlangen der Betroffenen streichen. Ein Formular zur Beantragung dieser Löschungen hat Google nun online gestellt.

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Von
  • Jürgen Kuri

Das EuGH hatte entschieden, dass Suchmaschinen wie Google Links zu Inhalten aus den Ergebnislisten löschen müssen, wenn ein Nutzer damit sein Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.

Gut zwei Wochen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, nach dem Google Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten auf Verlangen aus den Such-Ergebnislisten streichen muss, hat der Konzern ein Verfahren für Löschanträge online gestellt.

Der Internet-Konzern schaltete ein Formular frei, mit dem man die Entfernung von Suchergebnissen verlangen kann. Zuvor hatte es bereits geheißen, die Bundesregierung plane eine Schlichtungsstelle, an die sich Betroffene wenden können, wenn sie Suchergebnisse über die eigene Person löschen lassen wollen oder wenn es Streit um die Berechtigung des Löschantrags gibt.

"Recht auf Vergessen": Das EuGH-Urteil gegen Google

Der Europäische Gerichthshof hat im Mai 2014 entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten auf Verlangen aus ihren Ergebnislisten streichen müssen. Allerdings müssen die Artikel, Dokumente oder Seiten mit den inkriminierten Informationen keineswegs aus dem Netz verschwinden, die Informationen bleiben im Netz erhalten. Die Meinungen über das Urtell sind gespalten.

Die Antragsteller müssen die Forderung zu jedem Link begründen und die Kopie eines Ausweises hochladen, um einen Missbrauch der Funktion zu vermeiden. Google betonte, dass ein Antrag auf Löschung nicht automatisch auch zur Streichung bestimmter Einträge aus den Suchergebnisse führe: "Bei der Umsetzung dieser Entscheidung werden wir jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen. Bei der Bearbeitung Ihres Antrags prüfen wir, ob die Ergebnisse veraltete Informationen über Sie enthalten. Wir untersuchen außerdem, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht."

Ob das Verfahren hinreichend ist, um das Urteil des EuGH umzusetzen, damit werden sich in Zukunft sicher noch die zuständigen Datenschutzbehörden und wohl auch die Gerichte beschäftigen müssen. Auch wenn die Bundesregierung eine Schlichtungsstelle einsetzt, dürfte Usern, wenn Google einen Löschantrag ablehnt, letztlich wiederum nur der Klageweg bleiben. Google selbst erklärte, man werde weiter an den Maßnhamen zur Umsetzung des Urteils arbeiten: "In den nächsten Monaten werden wir eng mit Datenschutzbehörden und anderen Stellen zusammenarbeiten und unsere Mechanismen verbessern."

Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass Europas Bürger Google dazu verpflichten können, Links zu unangenehmen Dingen aus ihrer Vergangenheit aus dem Netz verschwinden zu lassen. Was allgemein als Urteil zum "Recht auf Vergessen im Internet" gehandelt wird, bedeutet aber nicht, dass auch die Artikel, Berichte oder Seiten gelöscht werden müssen, auf die sich die Suchergebnisse beziehen. Google aber müsse die Verweise aus seiner Ergebnisliste entfernen, wenn dort enthaltene Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen. Die Informationen selbst können weiterhin im Netz verfügbar bleiben. (jk)