Automatische Datenabfrage: Muss die Bank die Religionszugehörigkeit wissen?

Mit einem sogenannten Sperrvermerk können Bürger in Deutschland verhindern, dass die Banken automatisiert die Religionszugehörigkeit abfragen. Banken müssen ab 1. Januar 2015 Kirchensteuer auf Kapitalerträge ihrer Kunden abführen.

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Von
  • Detlef Borchers

Auf Drängen der Kirchen hat der Gesetzgeber die Banken verpflichtet, ab 1. Januar 2015 die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ihrer Kunden einzubehalten und automatisch abzuführen. Dem Datenabruf der Religionszugehörigkeit kann widersprochen werden – bis zum 30. Juni.

Heute ist der letzte Tag für deutsche Bürger, den "Sperrvermerk" auszudrucken und auszufüllen, der vom Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird. Mit diesem Sperrvermerk zum §51a des Einkommenssteuergesetzes unterbindet man den "Automatisierten Datenabruf der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft" im Sinne der informationellen Selbstbestimmung.

Aus der Sicht der Datenschützer gehört die Religionszugehörigkeit einer Person zu den Datensätzen, die besonders schützenswert sind. Datenschutztechnisch sollte daher jeder Bürger gefragt werden, ob man der Übermittlung der Religionszugehörigkeit an die Banken zustimmt. Statt diesem "Opt-In" hat sich der Gesetzgeber für ein "Opt-Out"-Verfahren entschieden und es damit den Bürgern erschwert, ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in eigener Regie wahrzunehmen.

Das unter dem Kennwort "Sperrvermerk" erreichbare Formular der Bundesfinanzverwaltung kann man noch heute ausdrucken und abschicken, damit es zum Stichtag des 30. Juni 2014 beim Bundeszentralamt für Steuern in Berlin eingeht. Der Sperrvermerk ist besonders für alle Bürger wichtig, die ihre Konten bei Bankinstituten mit Hauptsitz im Ausland haben, die mit der Religionsinformation freizügiger umgehen könnten. (jk)