Websperren-Urteil wegen Kino.to: Österreichisches Urteil macht Provider ratlos

Österreichische Provider müssen den Zugang zu Webseiten sperren, sobald Rechtsverletzungen behauptet werden. Eine unabhängige Überprüfung gibt es nicht.

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Nach der Vorlageentscheidung des EuGH in der Sache kino.to hat nun der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) über die ursprüngliche Klage endgültig entschieden. Wie der OGH auf seiner Website schreibt, hat er den Sperrbefehl der niedrigeren Instanzen bestätigt: "Access-Providern kann demnach untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln, auf der Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden."

"Das gilt aber nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde", heißt es in der Zusammenfassung weiter. Der Branchenverband ISPA (Internet Service Providers Austria) fürchtet den Missbrauch der Zensur: "Einen Nachweis muss der Rechteinhaber nicht erbringen. Es reicht die Behauptung, dass seine Rechte verletzt werden."

"Selbst eine Weigerung des Providers und eine anschließende Klage des angeblichen Rechteinhabers führen noch nicht zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung", führt die ISPA weiter aus, "Zuerst muss sich der Internetanbieter zu einer Beugestrafe verurteilen lassen. Erst wenn er dagegen beruft wird die inhaltliche Richtigkeit der Sperraufforderung überprüft."

"Löschen statt Sperren": ISPA-Generalsekretär Maximilian Schubert will rechtswidrige Inhalte löschen lassen anstatt sie verstecken zu müssen.

(Bild: ISPA)

Mit der vom OGH dargelegten Rechtslage kann Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA und selbst Jurist, wenig anfangen: "Wir können uns jetzt aussuchen, ob wir Richter spielen und die Rechtmäßigkeit jeder Sperraufforderung überprüfen und beurteilen, oder jedem Begehren blind nachkommen." Die ISPA fordert, dass ausschließlich Richter Sperren verfügen und diese in der Folge regelmäßig überprüfen. "Nur so kann man einen Sperrfriedhof oder Zustände wie in Großbritannien, wo bereits fast jede fünfte Webseite gesperrt ist, verhindern", sagte Schubert.

Vor allem die kleineren Provider dürften mit der gegebenen Rechtslage überfordert sein. Ihnen fehlen das juristische Fachwissen sowie die Sprachkenntnisse, um Online-Inhalte aus aller Welt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Gleichzeitig können sich sich das Risiko langwieriger Verfahren und teurer Beugestrafen nicht leisten.

Sperren sie aber zuviel, drohen ihnen ebenso Gerichtsverfahren: Die eigenen Kunden könnten klagen, weil sie am Zugriff auf rechtmäßige Angebote gehindert werden. Und auch der Betreiber des betroffenen Angebots könnte versuchen, gegen den zensierenden Provider vorzugehen.

Wie die Netzsperren technisch erfolgen soll lässt der OGH ausdrücklich offen: "Bestimmte technische Maßnahmen kann das Gericht nicht anordnen; die Auswahl obliegt dem Provider." Die Entscheidung selbst (OGH 4 Ob 71/14s) wurde noch nicht veröffentlicht.

Das Verfahren war im Herbst 2010 durch eine Klage von Unternehmen der Filmbranche eröffnet worden. Sie hatten zuvor von dem österreichischen Provider UPC Telekabel erfolglos verlangt, 1.500 IP-Adressen, die Internetdomain kino.to sowie neun weitere Domains zu sperren. Die Kläger beriefen sich dabei auf eine Bestimmung des österreichischen E-Commerce-Gesetzes.

Der Fall ging bis zum OGH, der dem Europäischen Gerichtshof abstrakte juristische Fragen vorlegte (Rechtssache C-314/12). Der EuGH beantwortete sie im März dahingehend, dass Provider dazu verpflichtet werden können, illegale Webseiten zu sperren. Diese Sperren müssen nach EU-Recht ausgewogen sein.

Die anlassgebende Website kino.to wurde vor über drei Jahren geschlossen. Es folgten mehrjährige Hafstrafen gegen die Betreiber:

(ds)