GEMA-YouTube-Streit: Deutsche Nutzer ohne Live-Video von der IETF

Da die Internet Engineering Task Force ihre Streamings – wie für technische Standardisierungsorganisation üblich – nicht musikalisch untermalt, kommt sie als Urheberrechtsverletzer kaum in Frage. Youtube sperrt wegen des Streits mit der GEMA trotzdem Live-Streamings für deutsche Nutzer.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Monika Ermert

Zum wiederholten Mal blieb deutschen Nutzern, die sich die Arbeit der Internet Engineering Task Force (IETF) interessieren, ein Zugang zu Live-Videos vom Treffen der Internetstandardisierer verschlossen. Während des technischen Plenums der IETF 90 in Toronto meldeten deutsche Nutzer, dass sie nicht auf den YouTube-Livestream der Debatte zu Internetaustauschpunkten und Lokalisierungstendenzen zugreifen könnten. Stattdessen erhielten sie die Meldung: "Live-Streaming ist wegen Rechteproblemen in Deutschland leider nicht möglich." Die Blockade geht auf den Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und der YouTube-Mutter Google zurück.

"Live-Streaming ist wegen Rechteproblemen in Deutschland nicht möglich"

(Bild: YouTube)

Die Verwertungsgesellschaft, die YouTube 2010 im Streit um Lizenzzahlungen verklagt hatte, zeigt sich verständnisvoll. Sie könne den Ärger über die Sperrung verstehen, teilte eine Sprecherin mit. "Die GEMA ist mit Ausnahme der wenigen in den Gerichtsverfahren involvierten Musikwerken nicht für die Sperrung von Musikvideos oder Live-Streams auf YouTube verantwortlich." Teilweise sperre YouTube "einzelne Videos nach eigenem Belieben und ohne konkreten Anlass, um den öffentlichen Druck auf die GEMA zu erhöhen".

"Da YouTube der Inhalt eines Live-Streams nicht bekannt ist, sind Live-Streams für DE gesperrt, um sicherzustellen, dass keine Musikinhalte, an denen die GEMA Rechte haben könnte, in Deutschland gestreamt werden", sagte eine Google-Sprecherin. "Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, schnellstmöglich auch für Deutschland eine Lösung zu finden."

Da die IETF ihre Streamings – wie für technische Standardisierungsorganisation üblich – nicht musikalisch untermalt, kommt sie als Urheberrechtsverletzer kaum in Frage. Die Frage ist, ob YouTube dennoch so breitflächig blocken darf. Der Münchner Rechtsanwalt Thomas Stadler meint, so einfach gehe das nicht. Für marktbeherrschende Anbieter gebe es einen zivilrechtlichen Kontrahierungszwang. "Sie können nicht willkürlich bestimmte Angebote blockieren", meint Stadler. Vor Gericht gelandet sei diese Frage bislang allerdings noch nicht.

Dan York von der Internet Society hat einen Countdown-Zähler als Ankündigung des nächsten Plenums auf YouTube hochgeladen. Der Abruf der Seite zeigt Nutzern, ob sie von der Totalsperre betroffen sind. Auch einzelne Nutzer in Zürich bekamen die Sperrmeldung. Vielleicht findet sich (neben dem Umgehen des Geoblockings über Proxies etwa in den USA) eine Alternative zum YouTube-Channel, bis die GEMA und YouTube ihren Rechtsstreit ausgefochten haben.

Update:

Da es bereits im Forum diskutiert wird: Tatsächlich könnte der Live-Stream je nach Auslegung auch an einer fehlenden Sendelizenz gemäß des Rundfunkstaatsvertrags scheitern. Um die Frage zu klären, ob es sich bei einem Web-TV-Angebot um zulassungspflichtigen Rundfunk oder ein Telemedium handelt, haben die Medienanstalten eine Checkliste zusammengestellt.

Ein Web-Angebot gilt als Rundfunk, wenn man die vier folgenden Fragen mit "ja" beantworten kann: Richtet sich das Angebot an mindestens 500 potenzielle Nutzer gleichzeitig? In diesem Fall vermutlich ja. Wird das Angebot live verbreitet? Offensichtlich. Ist das Angebot journalistisch-redaktionell geprägt? Eher nein. Sind die Inhalte der Ausstrahlung zeitlich vorhersehbar bzw. gibt es einen Sendeplan dafür? Eher nein. Denn hier ist eine regelmäßige Abfolge im Tages-, Wochen- oder Monatsrhythmus gemeint. Allerdings könnte man auch Live-Streaming von einer vierteljährlich staatfindenden Veranstaltung als regelmäßigen Sendeplan auslegen ...

(anw)