Viele Shopbetreiber und Dienstleister betroffen: Neue Umsatzsteuerregeln ab 2015

Ab dem nächsten Jahr gelten in der E-Commerce-Branche neue Umsatzsteuer-Regeln. Betroffen sind alle Shops und Dienstleister, die Leistungen an Endkunden auf elektronischem Wege erbringen.

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Von
  • Marzena Sicking
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Kaum haben die Shop-Betreiber die Regelungen zum neuen Widerrufsrecht umgesetzt, kommt ein neues Mammutprojekt auf sie zu: Ab 01. Januar 2015 müssen Händler und Dienstleister beim Verkauf ihrer Produkte oder Leistungen die Umsatzsteuer in dem EU-Land abführen, aus dem der Käufer kommt. Grundlage für die Änderung ist die Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008, deren Umsetzung Anfang nächsten Jahres gleichzeitig in allen EU Mitgliedsstaaten in Kraft treten wird.

Nutzt dann beispielsweise ein Kunde in Frankreich das Download-Angebot eines deutschen Online-Shops, muss der hier ansässige Händler die anfallende Umsatzsteuer in Frankreich abführen. "Mit den neuen Regeln kommt auf die E-Commerce-Branche wieder viel Arbeit zu", bestätigt Sandro Dittmann, Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. "Unternehmer, die ihre Angebote europaweit vertreiben, müssen im schlimmsten Fall das Steuerrecht von allen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beachten."

Die neuen Vorschriften gelten für alle Unternehmer, die Produkte und Dienstleistungen auf elektronischem Wege an Endkunden vertreiben (B2C). Dazu zählen Streaming- und Download-Angebote ebenso wie Verkäufe von E-Books. Aber auch Hosting-Angebote für Privatkunden, Betreiber von Online-Datenbanken und -Verkaufsplattformen sowie kostenpflichtigen Mitgliederportalen müssen sich bis Ende des Jahres auf die neuen Regeln einstellen. Das gilt auch für Firmen, die außerhalb der EU sitzen, ihre Produkte aber hier anbieten.

"Damit ist eigentlich jeder Unternehmer betroffen, der digitale Produkte im Internet anbietet", erklärt Dittmann. Nur Unternehmer, die sich rein im B2B-Bereich bewegen, also ihre Leistungen nur gewerblichen Kunden anbieten, können aufatmen: Für sie ändert sich nichts. "Online-Shops, die physische Ware versenden, sind ebenfalls nicht betroffen", erklärt der Experte.

Für alle anderen, die EU-weit agieren, gilt: Sie müssen sich bis Jahresende mit den steuerrechtlichen Regelungen und den damit einhergehenden Meldepflichten in jedem EU-Land beschäftigen und sich gegebenenfalls im jeweiligen Land auch steuerrechtlich registrieren lassen. Auf die leichte Schulter nehmen sollte man das Thema nicht, warnt Dittmann, denn: "Mit den Neuregelungen geht auch ein erhöhtes Haftungsrisiko einher." Betroffene Anbieter müssen nämlich nicht nur ihren Meldepflichten im jeweiligen Land nachkommen und alle dazugehörigen Regelungen kennen und einhalten, sondern im Fall des Falles auch mit allen Konsequenzen rechnen, die das jeweilige Steuerrecht für falsche oder verspätete Meldungen vorgesehen hat.

Der Gesetzgeber plant allerdings auch eine Vereinfachung in Form einer einheitlichen Umsatzsteuervoranmeldung. Diese gibt der Unternehmer bei seinem Heimatfinanzamt ab, dieses leitet die Erklärungen dann an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiter. Die Finanzämter der Mitgliedstaaten wiederum berechnen die fällige Umsatzsteuer dann selbst und ziehen sie ein. Das ist aber zunächst nur Theorie, wie Dittmann erklärt: "Wie die genaue Umsetzungen der geplanten "Vereinfachung" aussehen wird und ob diese zu einer Reduzierung des Haftungsrisikos führen kann, bleibt abzuwarten." Zusätzliche Arbeit bedeutet die "Vereinfachung" natürlich trotzdem, denn sie ersetzt die normale Umsatzsteuervoranmeldung voraussichtlich nicht, sondern kommt noch hinzu.

Doch selbst wenn dieser Part reibungslos funktionieren sollte, stehen die Shopbetreiber vor einer großen Herausforderung. Denn gegenüber privaten Kunden müssen die Preise immer brutto, also inklusive Umsatzsteuer angezeigt werden. "Da die EU-Länder verschiedene Steuersätze haben, muss das bei der Darstellung für das jeweilige EU-Land natürlich berücksichtigt werden", erläutert Dittmann. Für einen Großteil der betroffenen Unternehmer bedeutet das eine Neukalkulation der Preise sowie eine Neuprogrammierung ihrer Shops. Die Rechnungsstellung muss ebenfalls angepasst werden, damit immer der jeweils richtige Steuersatz ausgewiesen ist.

"Die EU hat es sich offenbar zur Aufgabe gemacht, die E-Commerce-Branche mit immer neuen Verordnungen zu regulieren", vermutet Dittmann. Sein Tipp: "Jeder betroffene Unternehmer sollte die Neuregelungen zur Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug mit einem Fachanwalt für Steuerrecht besprechen, um eine korrekte Umsetzung zu erreichen."

Interessant wird es auch für Unternehmen, die ihre Produkte europaweit über Online-Plattformen Dritter anbieten. Sie haben in der Regel ja keinen Einfluss auf die Programmierung und die Darstellung der Inhalte in diesen Shops, müssen für Fehler aber dennoch selbst haften. Immerhin: Wer seine Apps im Google Play Store anbietet, ist auf der sicheren Seite. Google hat bereits reagiert und die Entwickler darüber informiert, dass der jeweils für das Land zutreffende Steuersatz in Ihrem Händlerbereich automatisch zum Nettopreis hinzufügt wird. Unterstützen werden die Steuer-inclusive-Preise in den folgenden Ländern: Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Israel, Japan, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Polen, Portugal, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz und Großbritannien.

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