Urteil: Facebooks Share-Button erteilt beschränkte Nutzungsrechte
Wer einen Facebook-Button zum Teilen eines Links anbietet, räumt Mitgliedern des Netzwerks damit begrenzte Nutzungsrechte an Inhalten auf der Ursprungsseite ein. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich in einer jetzt veröffentlichten Begründung eines Urteils vom Juli (Az.: 2-03 S 2/14) näher mit der Funktionsweise des Share-Buttons von Facebook auseinandergesetzt. Wer als Webseitenbetreiber eine solche Schaltfläche zur Verfügung stellt, räumt Mitgliedern des Netzwerks damit eingeschränkte Nutzungsrechte an Inhalten des eigenen Angebots ein.
Die erteilte Lizenz umfasst demnach die Überschrift des verlinkten Artikels einschließlich der Quelle, den eigentlichen Verweis, einen "Kurztext" als Anreißer sowie gegebenenfalls ein Miniaturbild. Allein der Umstand, dass der Nutzer theoretisch den Ankündigungstext erweitern könne, führe hingegen nicht dazu, dass ihm automatisch Lizenzrechte erteilt würden.
Das Landgericht gab damit in letzter Instanz einer Klägerin Recht, die ein Facebook-Mitglied wegen Übernahme ihres gesamten Textes im Rahmen eines geteilten Links wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen ließ. Durch die Bereitstellung des "Share-Buttons" habe die Klägerin "nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen hat", heißt es zur Begründung.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern in Suchmaschinen stellt das Gericht dabei auf die "allgemeine Auslegungsregel" ab, wonach urheberrechtliche Befugnisse die Tendenz hätten, soweit wie möglich beim Schöpfer zu verbleiben. Nachdem der Beklagte nicht lediglich die Teilfunktion bedient, sondern den Beitrag vollständig auf den eigenen Facebook-Auftritt kopiert habe, "hat er die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der Klägerin hieran verletzt". Für die Darstellung sahen die Richter ein Entgelt in Höhe von 200 Euro sowie das Zahlen der Abmahnkosten als gerechtfertigt an. Eine Berufung ließen sie nicht zu.
Das Urteil hat laut Rechtsanwalt Christian Solmecke für Facebook-Nutzer den Vorteil, dass sie im Fall einer Abmahnung den ursprünglichen Inhalte- und Webseitenanbieter in Regress nehmen könnten. Schließlich habe dieser für die Share-Funktion eine Lizenz erteilt. Betreiber von Blogs oder Medienplattformen müssten dagegen sicherstellen, dass die von ihnen mit einem Share-Button versehenen Inhalte auch tatsächlich mit Lizenzen versehen seien, durch die sie in sozialen Netzwerken geteilt werden dürfen. Dies gelte es insbesondere beim Einkauf sogenannten Stock-Bildmaterials über große Bildagenturen zu beachten.
Solmecke erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es bereits zu Abmahnungen wegen Miniaturbildern auf Facebook gekommen sei. Auf diesem Feld sei es zwar zunächst "erfreulich ruhig" geworden, doch die rechtliche Thematik habe sich damit nicht erledigt. Auch die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum legalen Einbetten von YouTube-Videos helfe nicht weiter, da Facebook offenbar Vorschaubilder auf eigene Server kopiere. (anw)