Berliner Freifunker wehren Filesharing-Abmahnung ab

In einer ersten Entscheidung haben Berliner Freifunker einen Erfolg gegen Abmahnungen erzielt. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass Freifunker sich auf das Providerprivileg berufen können.

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Berliner Freifunker wehren Filesharing-Abmahnung ab

(Bild: Nodes+Links: OpenWiFiMap contributors under ODbL; Map Data: OpenStreetMap contributors, CC-BY-SA; Imagery: Lyrk)

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Von
  • Torsten Kleinz

Mehrere Anbieter der frei verfügbaren Funknetze waren im Juli gegen die ständige Flut von Filesharing-Abmahnungen in die Vorwärtsverteidigung gegangen: Statt die Abmahnungen auf eigene Kosten abzuwehren, verklagten sie selbst die Abmahner. Das Amtsgericht Charlottenburg gab in einer nun veröffentlichten Entscheidung einem der Netzaktivisten vollumfänglich Recht und bürdete dem Absender einer Filesharing-Abmahnung auch die Gerichtskosten einer Gegenklage auf.

Im vorliegenden Fall war es um den Film "Das erstaunliche Leben des Walter Mitty" gegangen, der im Mai 2014 unter der IP-Adresse eines Freifunkers in einer Tauschbörse aufgetaucht war. Die deutsche Marketing- und Vertriebsgesellschaft von Twentieth Century Fox hatte daraufhin beim Landgericht Köln die Personendaten des Anschlussinhabers beantragt, diesen kostenpflichtig abgemahnt und eine Unterlassungserklärung gefordert. Nachdem der Freifunker Gegenklage eingereicht hatte, zog die Vertriebsgesellschaft ihre Ansprüche zurück, wollte aber nicht für die Gerichtskosten aufkommen. Folge: Das Gericht wurde trotz des eigentlich gegenstandslos gewordenen Verfahrens tätig, um die Kostenverteilung zu entscheiden.

Die Entscheidung ist ein voller Erfolg für den Freifunker. Zwar hat das Gericht das Rechtsschutzinteresse der Rechteinhaber bestätigt, trotzdem stehe ihnen kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft oder Schadenersatz gegen den Anschlussinhaber zu. So geht das Gericht davon aus, dass die Zuordnung einer IP-Adresse zum Anschlussinhaber nicht mehr ohne weiteres die Vermutung rechtfertigt, dass der auch hinter der beobachteten Rechtsverletzung stehe. So sei es zum Beispiel in Mehrpersonenhaushalten üblich, dass auch andere Personen den Internetanschluss unbeschränkt nutzen.

Auch eine Störerhaftung schloss das Amtsgericht aus: "Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen", heißt es in der Entscheidung. Damit greife auch das so genannte Provider-Privileg, wonach Zugangsanbieter nicht für Rechteverletzungen ihrer Kunden verantwortlich gemacht werden. Im Fall des Freifunk-Anbieters seien weder Registrierungspflichten, noch eine Belehrung zu verlangen. "Auch etwa die Unterbindung der für die Tauschbörsennutzung typischen Verbindungen durch Sperrung der entsprechenden Ports erscheint angesichts deren Vielzahl und Veränderbarkeit nicht praktikabel", schreibt das Gericht.

Sollten noch mehr Gerichte ähnlich entscheiden, wird die bisherige Abmahnpraxis zum Risiko für die Rechteinhaber – sie könnten nicht mehr auf den seit Jahren etablierten Automatismus setzen, der ihnen in Fließbandverfahren Recht gibt und den Abgemahnten jeweils Hunderte Euro Kosten aufbürdet. Inzwischen dringt auch die Bundesregierung auf eine Neuregelung der Störerhaftung, um öffentliche Internetzugänge zu fördern. Ein Gesetzentwurf dazu lässt aber bisher auf sich warten. (anw)