BND-Jurist: Millionenfaches Datensammeln ist keine Massenüberwachung

Ein führender Rechtsexperte des Bundesnachrichtendiensts hat im NSA-Ausschuss die Ansicht vertreten, dass das Erfassen selbst ganzer Übertragungswege der Telekommunikation noch nicht grundrechtsrelevant sei.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 141 Kommentare lesen
BND

(Bild: dpa, Soeren Stache)

Lesezeit: 3 Min.

Heftig umstrittene Rechtsauffassungen des Bundesnachrichtendiensts (BND) und der Bundesregierung hat am Donnerstag ein leitender Jurist des Geheimdienstes im NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestags verteidigt. So meinte der unter dem Kürzel A. F. firmierende Zeuge, dass das tägliche millionenfache Sammeln und Speichern von Telekommunikationsverkehren keine Massenüberwachung darstelle. Der BND gehe schließlich "fragmentarisch" vor und erhebe weder flächendeckend noch anlasslos Informationen.

Man müsse die Relationen sehen, erläuterte der Rechtsexperte. Pro Tag würden 200 Milliarden E-Mails, 50 Milliarden Chatbotschaften und 20 Milliarden SMS verschickt. Über etwa acht Milliarden Telefonanschlüsse würden drei- bis zehnmal täglich Anrufe getätigt. Der BND bewege sich so im vielbeschworenen "Promillebereich" und wolle im Gegensatz zur NSA oder zum britischen Partnerdienst GCHQ keine undifferenzierten Datenheuhaufen durchforsten.

NSA-Skandal

Die NSA, der britische GCHQ und andere westliche Geheimdienste greifen in großem Umfang internationale Kommunikation ab, spionieren Unternehmen sowie staatliche Stellen aus und verpflichten Dienstleister im Geheimen zur Kooperation. Einzelheiten dazu hat Edward Snowden enthüllt.

Andererseits schloss sich A. F. der NSA-Ansicht an, dass das "reine" Erfassen selbst ganzer Übertragungswege der Telekommunikation keinen Eingriff in Grundrechte wie das in Artikel 10 Grundgesetz festgeschriebene Fernmeldegeheimnis darstelle. Nicht relevant sei es also etwa, wenn sich der BND bei einem Internetprovider in Deutschland eine Kopie der Verkehre an einem Netzknoten ausleiten lasse. Erst nach dem Durchlaufen einer Filterkaskade mit Selektoren und Suchbegriffen, die zu 99,9 Prozent automatisiert funktioniere, könne gegebenenfalls von einem Grundrechtseingriff gesprochen werden.

Diese Meinung sah der Zeuge durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur automatischen Kfz-Kennzeichenüberwachung gedeckt. Karlsruhe habe hier klargestellt, dass ein unverzüglicher Abgleich von Informationen mit Fahndungslisten und dem sofortigen Verwerfen und Löschen von Nicht-Treffern durchgeführt werden dürfe.

Die umkämpfte "strategische Fernmeldeaufklärung" des Auslandsgeheimdiensts mit dem Datenstaubsauger erfasse zudem "größtenteils" nicht personenbezogene Informationen, führte der Jurist aus. Ohne derlei sensible Daten sei sie nicht grundrechtsrelevant und bedürfe keiner gesonderten Befugnis. Zu bedenken sei zudem, dass die strategische Überwachung Rechtsgüter von erheblichem Rang in schweren Gefahren schütze und auch daher verhältnismäßig sei.

Metadaten wie Verbindungs- und Standortinformationen bezeichnete A. F. im Gegensatz zur BND-Datenschutzbeauftragten nur dann als personenbezogen, wenn sie "ohne großen Aufwand personenbeziehbar" gemacht werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe hier zwischen "näheren und entfernteren Umstände der Telekommunikation" unterschieden, wobei nur erstere etwa in Form von hiesigen Telefonnummern vom Fernmeldegeheimnis umfasst seien. Der Personenbezug von IP-Adressen sei dagegen juristisch nach wie vor nicht geklärt, ein Verfahren dazu beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Auch wenn jemand einen Anonymisierungsdienst benutze, stellten die zugehörigen Netzkennungen kein personenbezogenes Datum mehr da.

Entgegen der Ansicht von Verfassungs- und Staatsrechtlern hielt der Zeuge an der auch von der Bundesregierung vertretenen Meinung fest, dass sich der Schutzbereich hierzulande verbriefter Grundrechte nicht auf Ausländer im Ausland beziehe. Es handle sich um Abwehrrechte gegen den Staat, die ans Territorialprinzip anknüpften. Karlsruhe habe die Thematik in seinem Urteil zur Fernmeldeaufklärung 1999 offen gelassen. Auch die "Funktionsträgertheorie" sei nicht zu beanstanden. (axk)