BGH: Bibliotheken dürfen Bücher digital zugänglich machen

Im Streit um die Digitalisierung von Büchern hat nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun der Bundesgerichtshof die Klage eines Verlags gegen eine Uni abgewiesen.

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BGH: Bibliotheken dürfen Bücher digital zugänglich machen

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

(Bild: ComQuat/CC BY-SA 3.0)

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Bibliotheken dürfen Bücher auch digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden und damit die Klage eines Verlags gegen die TU Darmstadt abgewiesen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es zu unrechtmäßigen Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist, teilte der BGH mit. Das Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken könne in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch zulässig sein (Az. I ZR 69/11).

Die Universität hatte Bücher – darunter ein Standardwerk des Eugen Ulmer Verlags – digitalisiert und Studenten an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung gestellt. Dort können sie Texte auch ausdrucken oder abspeichern. Der Verlag ist der Ansicht, dass dies nicht von den Beschränkungen, die das Urheberrecht zugunsten von Bibliotheken vorsieht, gedeckt ist und hatte im Jahr 2010 auf Unterlassung geklagt. Das Angebot, die Werke zusätzlich als E-Book zu beziehen, hatte die Uni abgelehnt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in seiner Entscheidung das Angebot der digitalisierten Fassung für unbedenklich gehalten, der TU Darmstadt aber untersagt, ein Ausdrucken oder Abspeichern zu ermöglichen (Az. 2/06 O 378/10). Der BGH hatte das Urteil unter Auslassung der nächsten Instanz direkt zur Revision angenommen, das Verfahren per Beschluss vom 20. September 2012 ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinzugezogen.

Der EuGH hatte dann im September 2014 entschieden, dass Mitgliedsstaaten ihren Bibliotheken gestatten dürfen, Lehrbücher zu digitalisieren und an Terminals zum Lesen zur Verfügung zu stellen (Az. C-117/13). Die Terminals müssten sich allerdings in den Räumlichkeiten der Einrichtung befinden. Ausdrucke oder Kopien auf Datenträger wie USB-Sticks seien zulässig, dürften im Umfang aber nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungebührlich verletzen.

Der BGH hat die Klage nun endgültig abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt, Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. Es greife die im Urheberrecht vorgesehene Regelung für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung, die dafür erforderliche Vervielfältigungen erlaubt. Auch die Möglichkeit des Abspeicherns und Ausdruckens verletze nicht das Urheberrecht. Es sei darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen gekommen ist. (vbr)