Rechtsstreit um Tagesschau-App: Erfolg für die Zeitungsverleger

Nach einer schwierigen Gratwanderung zwischen Rundfunk- und Pressefreiheit hat der Bundesgerichtshof entschieden: Rundfunkangebote dürfen nicht presseähnlich sein. Der Konflikt zwischen Zeitungen und ARD geht nun wieder ans OLG Köln.

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«Tagesschau»-App

(Bild: dpa, Julian Stratenschulte)

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  • dpa
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Im jahrelangen Konflikt um die Tagesschau-App der ARD haben die Zeitungsverlage einen wichtigen Etappensieg errungen: Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte am Donnerstag ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, das die Anwendung für Smartphones und Tablets noch für rechtmäßig erklärt hatte. Jetzt müssen die Kölner Richter neu über den Fall verhandeln und prüfen, ob es sich bei den Inhalten der App im Wesentlichen um ein presseähnliches Angebot handelt. Solche untersagt der Rundfunkstaatsvertrag.

Der Vorsitzende Richter im I. Zivilsenat des BGH, Wolfgang Büscher, machte dem OLG präzise Vorgaben, wie es bei der Prüfung vorzugehen habe. In dem für die Klage maßgeblichen Angebot vom 15. Juni 2011 müssen zunächst alle Beiträge ausgewählt werden, die sich nicht auf bestimmte ARD-Sendungen beziehen. Dann ist zu untersuchen, ob diese Beiträge in ihrer Gesamtheit als presseähnlich einzustufen sind. "Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht."

Der Richter hatte diese Linie bereits in der Verhandlung angedeutet und erklärt: "Charakteristisch für presseähnliche Angebote sind Texte und stehende Bilder." Hingegen hatte Anwalt Thomas von Plehwe für die ARD-Sender betont, dass das Schreiben und Lesen von Text eine allgemeine Kulturtechnik sei, die nicht auf einzelne Mediengattungen beschränkt werden könne: "Presseähnlich heißt nicht Text."

Von Plehwe betonte, dass die Grundlage für die Tagesschau-App, das Telemedienkonzept für das Online-Angebot tagesschau.de, 2010 vom Rundfunkrat beschlossen und von der niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden sei. Die öffentlich-rechtlichen Sender betrachten die App lediglich als ergänzenden technischen Verbreitungsweg für die Inhalte ihres Online-Angebots tagesschau.de.

Für die klagenden Zeitungsverlage führte Anwalt Axel Rinkler aus, dass das Angebot der Tagesschau-App in weiten Teilen von "reiner Textberichterstattung" geprägt werde. Wenn dies zulässig sei, würde das Verbot presseähnlicher Angebote im Rundfunkstaatsvertrag ins Leere laufen. Die Zeitungsverlage hätten kaum die Möglichkeit, eigene kostenpflichtige Apps zu entwickeln, "solange die öffentlich-rechtlichen Sender kostenlose Angebote bereitstellen, die bereits gebührenfinanziert sind". Deswegen werfen die Verlage den Sendern unlauteren Wettbewerb vor.

In einer ersten Reaktion auf das neue Urteil gab sich NDR-Intendant Lutz Marmor weiterhin überzeugt, dass das App-Angebot rechtmäßig sei. Man warte nun mit großem Interesse auf die Begründung der BGH-Entscheidung. Mit Blick auf die erneute Verhandlung in Köln sei man zuversichtlich. Außerdem habe man den eigenen Online-Auftritt in der Zwischenzeit weiterentwickelt und stehe auch Kooperationen mit Verlagen offen.

Schon das Landgericht Köln war im September 2012 der Klage der Zeitungsverlage gefolgt, unter ihnen die FAZ und der Springer-Verlag. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage dann aber im Dezember 2013 abgewiesen.

Juristisch erfolgreich waren die Verlage nur mit ihrer Klage gegen den NDR. Die gleichzeitige Revision hinsichtlich der Klage gegen die ARD wurde abgewiesen – mit der Begründung, dass die ARD als Zusammenschluss von Sendern "als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann". (mho)