Ein Jahr "Recht auf Vergessen": Google-Einträge löschen

Jeder hat das Recht, Links zu unliebsamen Informationen über sich aus Suchmaschinen löschen zu lassen, entschied der Europäische Gerichtshof vor gut einem Jahr. Wie handhaben Google & Co. dies in der Praxis und wie viele Links sperren sie tatsächlich?

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Recht auf Vergessen
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Das Urteil des Europäische Gerichtshof im Mai 2014 glich einem juristischen Erdbeben: US-Unternehmen mit Niederlassungen in der EU unterliegen demnach uneingeschränkt den europäischen Datenschutzvorschriften. Zugleich legte das Gericht fest, dass Personen in Europa von Google & Co. die Sperrung von Ergebnissen verlangen können, die nach Eingabe ihres Namens erscheinen.

Ein Jahr nach dem Urteil blickt der Justiziar des Heise Verlags zurück und beleuchtet die Folgen der Entscheidung des EuGH zum "Recht auf Vergessen" im aktuellen c't magazin.

So zeigt sich Google anders als Wettbewerber wie Bing oder Yahoo recht offen beim "Recht auf Vergessen": Laut Transparenzbericht hat der Konzern in den letzten zwölf Monaten europaweit knapp eine Million URLs auf Basis von 266.956 Lösch-Ersuchen überprüft. 400.000 Einträge dieser URLs wurden tatsächlich entfernt. Dabei ist die Quote in Deutschland deutlich höher als der Durchschnitt.

Unter den zehn Domains, deren URLs bei Google am häufigsten von Löschungen betroffen sind, finden sich vor allem die großen Social-Media-Dienste, aber auch Google-eigene Angebote. Nach welchen inhaltlichen Kriterien Google die URLs löscht, teilt der Konzern nur eingeschränkt mit.

Website-Betreiber werden von Google grundsätzlich über sie betreffende Löschungen informiert – allerdings auf suboptimalem Weg per Nachricht in den Webmaster-Tools. Außerdem beinhaltet die Lösch-Information von Google außer der gesperrten URL keinen Hinweis darauf, um welche Suchanfragen es im Einzelnen geht.

Wer selbst einen ungeliebten oder tatsächlich nachteiligen Eintrag löschen will, sollte sich zunächst genau überlegen, ob er mit der Löschung der Einträge nur bei Suchmaschinen sein Ziel wirklich erreicht. So raten etwa Verbraucherschützer dazu, wenn möglicht zunächst den Originaleintrag löschen zu lassen oder zumindest eine Anonymisierung des eigenen Namens zu erbitten.

Außerdem sollte man sich immer im Klaren sein, dass nicht der ganze Eintrag mit dem eigenen Namen entfernt wird, sondern dies nur im Kontext zu diesem Namen geschieht. Bei der Suche nach "Vorname, Nachname, Ereignis" wird die "vergessene" Website also nicht mehr in den Suchergebnissen eingeblendet. Wer nur nach "Ereignis" sucht, findet auch nach dem Löschen das Ergebnis mit dem Namen des Betroffenen.

  • Mehr zum "Recht auf Vergessen": Google Einträge löschen.in c't 15/15.

(uk)