Gema vs. YouTube: Gericht bestätigt Sperrzwang

Nach dem LG München hat nun auch das OLG Hamburg bestätigt, dass YouTube zwar nicht grundsätzlich für Verstöße von Nutzern haftet, im Einzelfall aber Videos löschen muss. Und über das richtige Maß an Vorbeugung herrscht weiter keine Einigkeit.

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Gema gegen YouTube

(Bild: dpa, Karl-Josef Hildenbrand)

Lesezeit: 4 Min.
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Die Videoplattform YouTube ist grundsätzlich verpflichtet, einzelne Videos zu sperren, wenn sie auf die Verletzung von Urheberrechten hingewiesen wird. Darüber hinaus sind YouTube und seine Muttergesellschaft Google verpflichtet, in zumutbarem Umfang die Einhaltung der Urheberrechte zu prüfen und zu überwachen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg am Mittwoch in zwei Verfahren entschieden und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Geklagt hatten die Gema und ein Rechteinhaber (Az.: 5 U 87/12, 5 U 175/10).

In dem von der Gema angestrengten Verfahren hatte die Verwertungsgesellschaft die Sperrung von zwölf Musikvideos verlangt, weil diese widerrechtlich auf YouTube veröffentlicht seien. Das Landgericht Hamburg hatte auf dieser Grundlage zwar keine Einstweilige Verfügung erlassen, im Hauptverfahren dann aber die Löschung von fünf Videos auf Youtube angeordnet. YouTube könne nicht direkt für die Rechtsverletzung haftbar gemacht werden, müsse als sogenannter Störer aber Videos löschen, sobald das Unternehmen über Rechtsverletzungen informiert wird (“Störerhaftung”).

Dem hat sich das OLG Hamburg nun angeschlossen. Auch das Landgericht München hatte mit einem Urteil vom Dienstag bestätigt, dass eine Plattform wie YouTube für Rechtsverletzungen zwar nicht direkt haftbar gemacht werden kann, als potenzieller Störer aber auch eine gewisse Vorsorge leisten muss. Zwar sehen die Gerichte keine Verpflichtung, dafür das gesamte Angebot ständig zu kontrollieren. Doch was “zumutbare” Vorkehrungen sind, ist auch vom Einzelfall abhängig und dürfte deshalb weiter Gegenstand von Auseinandersetzungen sein.

Auch im zweiten Verfahren, in dem das OLG Hamburg am Mittwoch ein Urteil gesprochen hat, ging es um diese Frage. Google prüft, ob ein Video urheberrechtlich geschützt ist, mit Hilfe des Systems “Content ID”, bei dem eine Art digitaler Fingerabdruck von Inhalten erstellt wird. Das OLG Hamburg hielt das in diesem Fall offenbar nicht für ausreichend. Zwar sei es “von den Umständen des jeweiligen Falles” abhängig, wie weit die Pflicht zu vorbeugenden Maßnahmen gehe, doch habe YouTube diese Pflicht verletzt.

Schon gegen das Urteil der ersten Instanz waren sowohl die Gema als auch YouTube in Berufung gegangen. Beide Seiten sind an einer höchstrichterlichen Entscheidung interessiert. Das OLG hat im Fall der zu löschenden Videos die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Im zweiten Verfahren nicht, hier steht aber noch der Weg über eine Nichtzulassungsbeschwerde offen. Ob Google in Berufung geht, will das Unternehmen erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung entscheiden.

Darüber hinaus betonte ein Sprecher, YouTube sei weiter bereit, mit der Gema über eine Lizenzvereinbarung zu sprechen. An den gescheiterten Verhandlungen über die Verlängerung einer solchen Vereinbarung hatte sich der inzwischen vor diversen Gerichten ausgetragene Streit zwischen Gema und YouTube entzündet. Beide Seiten konnten sich nicht auf ein Modell einigen, wie die Abgaben berechnet werden sollen: Während die Gema auf einer Vergütung pro angesehenem Video besteht, bietet YouTube eine Beteiligung an erzielten Werbeeinnahmen an.

Update 17:45 Uhr:

Die Gema begrüßte das Urteil, bedauerte aber zugleich, dass das Gericht sich nicht habe durchringen können, YouTube auch wirtschaftlich zur Verantwortung zu ziehen. “Das Urteil des OLG zeigt, dass YouTube sich nicht der Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen entziehen kann und die Kontrolle von Rechtsverletzungen nicht auf die Rechteinhaber abwälzen darf”, sagte Gema-Vorstand Harald Heker. Eine Pflicht zur Vergütung der Urheber folge daraus aber noch nicht.

“Die Richter des OLG verwiesen in der mündlichen Urteilsverkündung zu Recht darauf, dass sich YouTube gerade im Bereich der Musikvideos strukturell immer weiter von einem bloßen Hostprovider entfernt habe”, betont Gema-Justiziar Tobias Holzmüller. “Aufgrund des aktuellen Rechtrahmens konnte sich das OLG, wie auch gestern das Landgericht München, jedoch leider nicht dazu durchringen, eine Täterhaftung mit daraus resultierender Schadensersatzpflicht anzuerkennen." (vbr)