Multicopter und Recht (Teil 2): Spielregeln am Himmel

Sie haben die richtige Versicherung, gegebenenfalls sogar eine Aufstiegserlaubnis und möchten endlich starten? Einen Moment noch! Hier sind einige Regeln für den Flugbetrieb, die man vorher kennen sollte.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 21 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Nicolas Maekeler

Die zentrale Vorschrift für das Verhalten am Himmel ist Paragraf 1 Luftverkehrs-Ordnung. Demnach hat man sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt, unnötig behindert oder belästigt wird.

Mehr Infos

Artikel auf facebook, Google+ oder twitter teilen

Neben diesen generellen Regeln, gilt es außerdem einige Besonderheiten zu beachten: So beträgt die von den Luftfahrtbehörden gestattete maximale Flughöhe in der Regel 100 Meter. Im Übrigen gelten die in den Karten der ICAO (International Civil Aviation Organisation) verzeichneten ortsabhängigen Flughöhen. Nach kostenloser Registrierung auf dem AIS-Portal der Deutschen Flugsicherung können diese Karten eingesehen werden. Wichtig ist aus naheliegenden Gründen auch, einen Mindestabstand von 1,5 Kilometern zu Flughäfen einzuhalten. Daneben gibt es spezielle Flugverbotszonen, wie das Regierungsviertel in Berlin.

Mehr Infos

Multicopter und Recht

In den allermeisten Bundesländern ist der Überflug von Menschen beziehungsweise Menschenansammlungen, Unglücksorten, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen und Kraftwerken verboten. Darüber hinaus darf der Flugbetrieb nur in Sichtweite des Steuerers erfolgen, das heißt es dürfen keine optischen Hilfsmittel, wie Ferngläser oder eingebaute Kameras, zu Hilfe genommen werden. Auf freier Fläche entspricht das einer Maximalentfernung zum Fluggerät von etwa 200 bis 300 Meter.

Besondere Vorsicht ist beim Flug innerhalb der Kontrollzonen von Flugplätzen geboten. Dies sind im Umkreis von Flughäfen durch die Deutsche Flugsicherung kontrollierte Gebiete. In Berlin erstreckt sich eine solche Zone zum Beispiel über das gesamte Stadtgebiet. Seit dem 01. Juni 2015 gelten für Flugkontrollzonen neue Bestimmungen (PDF). Demnach wird grundsätzlich für Aufstiege innerhalb dieser Zonen eine sogenannte Flugverkehrskontrollfreigabe benötigt. Diese Freigabe gilt jedoch unter engen Voraussetzungen, wie zum Beispiel besonderen Gewichts- und Flughöhenbeschränkungen, generell als erteilt. Man sollte sich allerdings der Tatsache bewusst sein, dass man gerade innerhalb von Kontrollzonen Gefahr läuft, einen, nach Paragraf 315 Strafgesetzbuch strafbaren, gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr zu begehen. Dieser Tatbestand ist schon dann erfüllt, wenn durch den Eingriff Personen oder Sachen von bedeutendem Wert lediglich gefährdet werden, zu einem tatsächlichen Unfall muss es also gar nicht kommen. Taucht beispielsweise ein unkontrolliert fliegender Copter auf dem Radar der Flugsicherung auf und ist diese gezwungen den gesamten Flugverkehr umzuleiten, liegt eine solche Gefährdung bereits vor. Selbst in einem minder schweren Fall kommt man nicht mehr mit einer Geldstrafe davon, das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vor.

Neben diesen zahlreichen luftverkehrsrechtlichen Regularien muss beim Flug über privaten Grund selbstverständlich Rücksicht auf die Belange von Anwohnern und Nachbarn genommen werden. Möchte ich von einem fremden Grundstück aus starten, versteht es sich von selbst, dass die Zustimmung des Eigentümers vorliegen muss. Nach Paragraf 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück auch auf den Raum über der Oberfläche. Dennoch muss der Eigentümer Überflüge dulden, die im Rahmen gesetzlicher Regeln stattfinden. Erfolgt der Überflug jedoch geräuschvoll in unnötig geringer Höhe oder in regelmäßigen Abständen, kann eine unangemessene Beeinträchtigung vorliegen. Der Eigentümer hat dann einen Unterlassungsanspruch, das heißt er kann künftige Beeinträchtigungen oder drohende Störungen rechtlich abwehren.

  • Rechtsanwalt Nicolas Maekeler ist seit 2014 als Syndikus bei Heise Medien beschäftigt. Während seines Jurastudiums in Hannover beschäftigte er sich schwerpunktmäßig mit Themen des IT-Rechts. Neben seiner Haupttätigkeit schreibt er gelegentlich für Heise über Rechtsthemen.

(keh)