Reparatur oder Wertersatz?

Wenn jemand einen Datenverlust verursacht hat und eine Datensicherung fehlt, stellt sich die Frage, ob und wie weit man ihn haftbar machen kann. Der Bundesgerichtshof hat sich zu den Zusammenhängen geäußert.

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Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Ein Ingenieurbüro befasste sich mit der Planung von Steuerungsanlagen im Industriebereich. Ein IT-Dienstleister, der für das Büro arbeitete, hatte seinen 12-jährigen Sohn dorthin mitgenommen. Der machte sich selbstständig und versuchte, auf dem Betriebsrechner ein Computerspiel zu installieren. So geschah es, dass der Datenbestand auf der Festplatte – vor allem Schaltpläne von Steuerungsanlagen – weitgehend zerstört oder unbrauchbar wurde. Eine Datensicherung hatte das Ingenieurbüro nicht vorgenommen. In einem Vorprozess verurteilte das Landgericht Frankfurt Vater und Sohn dazu, dem Ingenieurbüro 70 Prozent des bei Hard- und Software entstandenen Schadens zu ersetzen. 30 Prozent lastete es dem Ingenieurbüro wegen unzulänglicher Datensicherung an. Daraufhin bezifferte das Ingenieurbüro seinen Schaden und verlangte auf Grundlage des Vorprozesses einen Betrag von rund 350 000 Euro. Dies seien die 70 Prozent der für die Wiederherstellung der Daten erforderlichen Kosten. Vater und Sohn wurden erneut vom Landgericht Frankfurt verurteilt. Sie legten hiergegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt befand nun, dass das Ingenieurbüro nur rund 350 Euro beanspruchen könne, nämlich 70 Prozent der Kosten einer neuen Festplatte. Die Datenwiederherstellung sei nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich und im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der Daten unzumutbar im Sinne des § 251, Absatz 2, Satz 1 BGB. Dabei bemesse sich der Wert der wiederhergestellten Daten nach dem Aufwand, den das Ingenieurbüro seit dem Verlust der Daten tatsächlich zu deren Wiederherstellung betrieben habe. Da es aber weder hierzu noch zu den künftig tatsächlich erforderlich werdenden Kosten ausreichend vorgetragen habe, sei auch keine Schätzung der ersatzweise zu zahlenden Entschädigung möglich. Das Ingenieurbüro ging also in der zweiten Instanz praktisch leer aus.