EuGH: Generalanwältin plädiert gegen Umsatzsteuer auf Bitcoinumtausch

Müssen auf den Umtausch von Bitcoins in normale Währungen Umsatzsteuern abgeführt werden? An dieser Frage knabbert gerade der EuGH. Eine Generalanwältin des Gerichtshofs plädiert nun für Steuerbefreiung.

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Bitcoin

(Bild: dpa, Jens Kalaene)

Lesezeit: 2 Min.

In der am Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelten Streitfrage, ob auf Bitcoinumtausch Umsatzsteuer fällig wird, scheint das Pendel in Richtung Steuerbefreiung zu schlagen: So hat sich Juliane Kokott, Generalanwältin am EuGH, in ihrem Schlussantrag gegen eine Umsatzbesteuerung ausgesprochen. Bitcoins seien ein Zahlungsmittel, befindet Kokott. Folglich seien sie "für die Zwecke des Steuertatbestands der Mehrwertsteuer ebenso wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln" – der Handel mit diesen ist mehrwertsteuerfrei.

Den von Vertretern der deutschen Bundesregierung vorgebrachten Argumenten, dass mangelnde Wertstabilität und die Betrugsanfälligkeit von Bitcoins keine Gleichbehandlung rechtfertigten, erteilte sie eine Absage. Erwägungen, ob Bitcoins eine "gute" oder "schlechte" Währung seien, hätten für das Mehrwertsteuerrecht keine Relevanz.

Generalanwälte vertreten am EuGH keine Streitparteien, sondern haben eine beratende Funktion für die Richter. Nach der mündlichen Verhandlung unterbreiten sie einen als "Schlussantrag" bezeichneten Urteilsvorschlag, der auch bereits vorhandene EuGH-Rechtssprechung zur Sache zusammenfasst. Der Schlussantrag ist für die Richter nicht bindend, in der Mehrzahl der Fälle folgen sie diesem aber in ihrer Entscheidung.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen Schwedens Steuerbehörde und David Hedqvist, dem Betreiber der Website Bitcoin.se. Hedqvist wollte über sein Portal Bitcoins verkaufen. Ein schwedisches Gericht hatte entschieden, dass darauf keine Umsatzsteuer fällig wird, was die Steuerbehörde des Landes jedoch angefochten hatte. Der Streit wanderte bis zum obersten schwedischen Verwaltungsgericht, das schließlich den EuGH um eine Entscheidung bat.

Eine einheitliche europäische Regelung gibt es bislang nicht. Das Bundesfinanzministerium gab im Mai vergangenen Jahres bekannt, dass beim Handel in Deutschland mit virtuellen Währungen keine Gründe für eine Befreiung von Umsatzsteuer vorlägen. Diese Position vertrat das deutsche Finanzministerium vor einem Monat auch bei einer mündlichen Anhörung vorm EuGH, wie Hedqvist berichtete. Dort ebenfalls vorsprechende Vertreter der EU-Kommission machten sich wohl hingegen für eine Befreiung stark und begründeten dies mit dem Zahlungsmittel-Charakter des Bitcoins.

Eine Umsatzsteuerpflicht auf Bitcoin-Transaktionen könnte beispielsweise zu einer Doppelbesteuerung Bitcoin-akzeptierender Händler führen: Neben der Umsatzsteuer auf ihre verkaufte Waren und Dienstleistungen würden sie dann auch bei Umtausch von Coins in normale Währung nochmals Umsatzsteuer zahlen müssen. (axk)